Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Pächteranteil
(1weggefallen) Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze oder teilweise verpachtet, so ist, wenn einer der Beteiligten zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, für Zwecke dieser Steuer ein Pächteranteil festzustellenseit 01.12.1993 weggefallen. Hiebei richtet sich der Pächteranteil nach dem unter sinngemäßer Anwendung der für die Ermittlung des Ertragswertes landwirtschaftlicher Betriebe geltenden Bestimmungen sich ergebenden Wert der gepachteten Flächen einschließlich darauf entfallender allfälliger Zuschläge im Sinne des § 40. Für die Feststellung der Anteile ist bei überwiegender Ackernutzung der gepachteten landwirtschaftlich genutzten Flächen der Pächteranteil mit 15 v. H., bei überwiegender Grünlandnutzung mit 30 v. H. des Ertragswertes der gepachteten Flächen anzusetzen. Dieser festgestellte Wert gilt gegenüber dem Pächter als Einheitswert, wobei die Rundungsbestimmungen des § 25 nicht anzuwenden sind. Liegt weder eine Acker- noch eine Grünlandnutzung vor, so richtet sich der Pächteranteil nach dem Verhältnis seiner Beteiligung an dem unter sinngemäßer Anwendung der für die Ermittlung des Ertragswertes geltenden Bestimmungen sich ergebenden Wert der gepachteten Flächen einschließlich darauf entfallender allfälliger Zuschläge im Sinne des § 40.
(2) Für die Feststellungen der Anteile im Sinne des Abs. 1 sind jene Ertragsverhältnisse maßgebend, die für die gepachteten Flächen in der letztgültigen Einheitswertfeststellung für den landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde gelegt wurden.
(3) Pächteranteile unter 20 000 S für den einzelnen Pächter sind nicht festzustellen.
(4) Für Zwecke der Vermögensteuer des Grundeigentümers ist, soweit hierüber nicht gemäß Abs. 1 abgesprochen wurde, ein Pächteranteil auch dann festzustellen, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Feststellung bei einzelnen Pächtern nicht gegeben sind, jedoch der Betrag von insgesamt 20 000 S überschritten wird.
(5) Sind Feststellungen im Sinne des Abs. 1 erst auf einen Zeitpunkt vorzunehmen, der nach einem Feststellungszeitpunkt für den Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes liegt, weil ein Pachtverhältnis erst nach diesem Feststellungszeitpunkt begründet oder verändert wurde oder einer der Beteiligten erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, so erfolgt die Feststellung der Anteile im Sinne des Abs. 1 zum 1. Jänner des Jahres, das der Begründung oder Änderung des Pachtverhältnisses folgt, bzw. auf jenen Zeitpunkt, der für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebend ist. Für Änderungen von Feststellungen im Sinne des Abs. 1 finden die Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a keine Anwendung.
(6) Ändern sich die Voraussetzungen für die Feststellung der Pächteranteile gemäß Abs. 1 und 4, so sind geänderte Bescheide zu erlassen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 5 gelten auch für Feststellungen gemäß Abs. 4.
(7) Ist eine gemäß Abs. 1 zu treffende Feststellung für eine Feststellung gemäß Abs. 4 von Bedeutung, so ist im Fall der Änderung oder nachträglichen Erlassung des Bescheides über die erstgenannte Feststellung der Bescheid über die letztgenannte Feststellung durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Wurde ein Pächteranteil gemäß Abs. 4 festgestellt und wird auf einen späteren Stichtag eine Feststellung gemäß Abs. 1 getroffen, die für die Feststellung gemäß Abs. 4 von Bedeutung ist, so ist auch auf diesen späteren Stichtag ein Pächteranteil gemäß Abs. 4 festzustellen.
(8) Feststellungen gemäß Abs. 1 werden einheitlich mit Wirkung für alle am Pachtverhältnis Beteiligten getroffen. Feststellungen gemäß Abs. 4 werden einheitlich getroffen, wenn auf der Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind. Soweit auf Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind, ist der gemäß Abs. 1 festzustellende Pächteranteil nach Maßgabe der Beteiligung aufzuteilen. Eine solche Aufteilung ist bei den gemäß Abs. 4 festzustellenden Pächteranteilen vorzunehmen, wenn auf der Seite des Verpächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind. Von Bescheiden über Feststellungen gemäß Abs. 1 ist je eine Ausfertigung dem Verpächter und dem Pächter zu übermitteln. Wenn bei Bescheiden über Feststellungen gemäß Abs. 1 auf der Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind, so findet hinsichtlich der jeweils auf Seite des Verpächters oder des Pächters bestehenden Personenmehrheit § 101 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß Anwendung; dies gilt entsprechend, wenn bei Bescheiden gemäß Abs. 4 auf Seite des Verpächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind.
Pächteranteil
(1weggefallen) Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze oder teilweise verpachtet, so ist, wenn einer der Beteiligten zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, für Zwecke dieser Steuer ein Pächteranteil festzustellenseit 01.12.1993 weggefallen. Hiebei richtet sich der Pächteranteil nach dem unter sinngemäßer Anwendung der für die Ermittlung des Ertragswertes landwirtschaftlicher Betriebe geltenden Bestimmungen sich ergebenden Wert der gepachteten Flächen einschließlich darauf entfallender allfälliger Zuschläge im Sinne des § 40. Für die Feststellung der Anteile ist bei überwiegender Ackernutzung der gepachteten landwirtschaftlich genutzten Flächen der Pächteranteil mit 15 v. H., bei überwiegender Grünlandnutzung mit 30 v. H. des Ertragswertes der gepachteten Flächen anzusetzen. Dieser festgestellte Wert gilt gegenüber dem Pächter als Einheitswert, wobei die Rundungsbestimmungen des § 25 nicht anzuwenden sind. Liegt weder eine Acker- noch eine Grünlandnutzung vor, so richtet sich der Pächteranteil nach dem Verhältnis seiner Beteiligung an dem unter sinngemäßer Anwendung der für die Ermittlung des Ertragswertes geltenden Bestimmungen sich ergebenden Wert der gepachteten Flächen einschließlich darauf entfallender allfälliger Zuschläge im Sinne des § 40.
(2) Für die Feststellungen der Anteile im Sinne des Abs. 1 sind jene Ertragsverhältnisse maßgebend, die für die gepachteten Flächen in der letztgültigen Einheitswertfeststellung für den landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde gelegt wurden.
(3) Pächteranteile unter 20 000 S für den einzelnen Pächter sind nicht festzustellen.
(4) Für Zwecke der Vermögensteuer des Grundeigentümers ist, soweit hierüber nicht gemäß Abs. 1 abgesprochen wurde, ein Pächteranteil auch dann festzustellen, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Feststellung bei einzelnen Pächtern nicht gegeben sind, jedoch der Betrag von insgesamt 20 000 S überschritten wird.
(5) Sind Feststellungen im Sinne des Abs. 1 erst auf einen Zeitpunkt vorzunehmen, der nach einem Feststellungszeitpunkt für den Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes liegt, weil ein Pachtverhältnis erst nach diesem Feststellungszeitpunkt begründet oder verändert wurde oder einer der Beteiligten erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, so erfolgt die Feststellung der Anteile im Sinne des Abs. 1 zum 1. Jänner des Jahres, das der Begründung oder Änderung des Pachtverhältnisses folgt, bzw. auf jenen Zeitpunkt, der für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebend ist. Für Änderungen von Feststellungen im Sinne des Abs. 1 finden die Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a keine Anwendung.
(6) Ändern sich die Voraussetzungen für die Feststellung der Pächteranteile gemäß Abs. 1 und 4, so sind geänderte Bescheide zu erlassen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 5 gelten auch für Feststellungen gemäß Abs. 4.
(7) Ist eine gemäß Abs. 1 zu treffende Feststellung für eine Feststellung gemäß Abs. 4 von Bedeutung, so ist im Fall der Änderung oder nachträglichen Erlassung des Bescheides über die erstgenannte Feststellung der Bescheid über die letztgenannte Feststellung durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Wurde ein Pächteranteil gemäß Abs. 4 festgestellt und wird auf einen späteren Stichtag eine Feststellung gemäß Abs. 1 getroffen, die für die Feststellung gemäß Abs. 4 von Bedeutung ist, so ist auch auf diesen späteren Stichtag ein Pächteranteil gemäß Abs. 4 festzustellen.
(8) Feststellungen gemäß Abs. 1 werden einheitlich mit Wirkung für alle am Pachtverhältnis Beteiligten getroffen. Feststellungen gemäß Abs. 4 werden einheitlich getroffen, wenn auf der Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind. Soweit auf Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind, ist der gemäß Abs. 1 festzustellende Pächteranteil nach Maßgabe der Beteiligung aufzuteilen. Eine solche Aufteilung ist bei den gemäß Abs. 4 festzustellenden Pächteranteilen vorzunehmen, wenn auf der Seite des Verpächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind. Von Bescheiden über Feststellungen gemäß Abs. 1 ist je eine Ausfertigung dem Verpächter und dem Pächter zu übermitteln. Wenn bei Bescheiden über Feststellungen gemäß Abs. 1 auf der Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind, so findet hinsichtlich der jeweils auf Seite des Verpächters oder des Pächters bestehenden Personenmehrheit § 101 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß Anwendung; dies gilt entsprechend, wenn bei Bescheiden gemäß Abs. 4 auf Seite des Verpächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind.