§ 72 BewG 1955 (weggefallen)

Bewertungsgesetz 1955

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1993 bis 31.12.9999
Bewertung von Wertpapieren und Anteilen; Steuerkurswerte.

§ 72 BewG 1955 (1weggefallen) Für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die §§ 13 und 14 maßgebendseit 01.12.1993 weggefallen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind für inländische Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Optionsscheine, Aktien, Genußscheine, Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, Zertifikate über Anteile an inländischen Kapitalanlagefonds) nach Maßgabe der §§ 73 und 74 besondere Werte festzusetzen (Steuerkurswerte). § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

Stand vor dem 30.11.1993

In Kraft vom 18.07.1987 bis 30.11.1993
Bewertung von Wertpapieren und Anteilen; Steuerkurswerte.

§ 72 BewG 1955 (1weggefallen) Für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die §§ 13 und 14 maßgebendseit 01.12.1993 weggefallen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind für inländische Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Optionsscheine, Aktien, Genußscheine, Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, Zertifikate über Anteile an inländischen Kapitalanlagefonds) nach Maßgabe der §§ 73 und 74 besondere Werte festzusetzen (Steuerkurswerte). § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten