§ 73 BewG 1955 (weggefallen)

Bewertungsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1993 bis 31.12.9999
Voraussetzungen für die Festsetzung von Steuerkurswerten

bei Anteilen usw.

§ 73 BewG 1955 (1weggefallen) Für die im § 72 Abs. 2 angeführten Wertpapiere sind Steuerkurswerte nur dann festzusetzen, wenn sie am maßgebenden Stichtag (§ 71) oder innerhalb eines halben Jahres vor diesem Stichtag an der Wiener Börse tatsächlich umgesetzt worden sindseit 01.12.1993 weggefallen.

(2) Für die Fälle, in denen für eine Gattung von Aktien eines Unternehmens ein Steuerkurswert nach Abs. 1 festgesetzt ist, kann das Bundesministerium für Finanzen Bestimmungen über die Bewertung anderer Aktiengattungen desselben Unternehmens treffen, in denen an dem maßgebenden Stichtag oder innerhalb des nach Abs. 1 maßgebenden Zeitraumes ein Umsatz nicht stattgefunden hat. Das gleiche gilt für sonstige Anteile und Genußscheine eines Unternehmens.

Stand vor dem 30.11.1993

In Kraft vom 13.12.1972 bis 30.11.1993
Voraussetzungen für die Festsetzung von Steuerkurswerten

bei Anteilen usw.

§ 73 BewG 1955 (1weggefallen) Für die im § 72 Abs. 2 angeführten Wertpapiere sind Steuerkurswerte nur dann festzusetzen, wenn sie am maßgebenden Stichtag (§ 71) oder innerhalb eines halben Jahres vor diesem Stichtag an der Wiener Börse tatsächlich umgesetzt worden sindseit 01.12.1993 weggefallen.

(2) Für die Fälle, in denen für eine Gattung von Aktien eines Unternehmens ein Steuerkurswert nach Abs. 1 festgesetzt ist, kann das Bundesministerium für Finanzen Bestimmungen über die Bewertung anderer Aktiengattungen desselben Unternehmens treffen, in denen an dem maßgebenden Stichtag oder innerhalb des nach Abs. 1 maßgebenden Zeitraumes ein Umsatz nicht stattgefunden hat. Das gleiche gilt für sonstige Anteile und Genußscheine eines Unternehmens.

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