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§ 74 BewG 1955 (1weggefallen) Die Wiener Börsenkammer hat dem Bundesministerium für Finanzen für die zum Börsehandel zugelassenen, im § 72 Abs. 2 angeführten Wertpapiere den Kurswert des Stichtages (§ 71), soweit er durch tatsächliche Umsätze zustandegekommen ist oder, wenn an diesem Stichtag kein Umsatz erfolgte, den letztvorangegangenen Kurswert bis zu einem halben Jahr vor dem Stichtag, dem tatsächliche Umsätze zugrunde liegen, bekanntzugebenseit 01.12.1993 weggefallen. Auf Grund der von der Wiener Börsekammer bekanntgegebenen Kurswerte hat das Bundesministerium für Finanzen die Steuerkurswerte in folgender Weise zu ermitteln:
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(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelten Werte hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung als Steuerkurswerte festzusetzen. Die Verordnung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.
§ 74 BewG 1955 (1weggefallen) Die Wiener Börsenkammer hat dem Bundesministerium für Finanzen für die zum Börsehandel zugelassenen, im § 72 Abs. 2 angeführten Wertpapiere den Kurswert des Stichtages (§ 71), soweit er durch tatsächliche Umsätze zustandegekommen ist oder, wenn an diesem Stichtag kein Umsatz erfolgte, den letztvorangegangenen Kurswert bis zu einem halben Jahr vor dem Stichtag, dem tatsächliche Umsätze zugrunde liegen, bekanntzugebenseit 01.12.1993 weggefallen. Auf Grund der von der Wiener Börsekammer bekanntgegebenen Kurswerte hat das Bundesministerium für Finanzen die Steuerkurswerte in folgender Weise zu ermitteln:
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(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelten Werte hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung als Steuerkurswerte festzusetzen. Die Verordnung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.