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§ 75 BewG 1955 (1weggefallen) Der gemeine Wert für inländische Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine kann einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert habenseit 01.12.1993 weggefallen. Für die einheitliche und gesonderte Feststellung ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt.
(2) Der Bescheid über die getroffene Feststellung ist zu richten:
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(3) Der einheitliche Feststellungsbescheid und die dazu ergehenden Rechtsmittelentscheidungen wirken für und gegen alle Personen, die Inhaber der Anteile oder Genußscheine sind, auch soweit der Feststellungsbescheid oder die Rechtsmittelentscheidung nicht an sie gerichtet ist.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 75 BewG 1955 (1weggefallen) Der gemeine Wert für inländische Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine kann einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert habenseit 01.12.1993 weggefallen. Für die einheitliche und gesonderte Feststellung ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt.
(2) Der Bescheid über die getroffene Feststellung ist zu richten:
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(3) Der einheitliche Feststellungsbescheid und die dazu ergehenden Rechtsmittelentscheidungen wirken für und gegen alle Personen, die Inhaber der Anteile oder Genußscheine sind, auch soweit der Feststellungsbescheid oder die Rechtsmittelentscheidung nicht an sie gerichtet ist.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung.