Art. 3 BewHG (weggefallen)

Bewährungshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1Art. Jänner 1981 in Kraft3 BewHG seit 31.12.2006 weggefallen.

(2) Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei verwendet werden (§ 12 Abs. 2 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes), dürfen als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer nur noch in den Fällen tätig sein, in denen sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewährungshelfer bestellt worden sind.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.2006
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1Art. Jänner 1981 in Kraft3 BewHG seit 31.12.2006 weggefallen.

(2) Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei verwendet werden (§ 12 Abs. 2 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes), dürfen als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer nur noch in den Fällen tätig sein, in denen sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewährungshelfer bestellt worden sind.

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