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(2) Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei verwendet werden (§ 12 Abs. 2 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes), dürfen als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer nur noch in den Fällen tätig sein, in denen sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewährungshelfer bestellt worden sind.
(2) Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei verwendet werden (§ 12 Abs. 2 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes), dürfen als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer nur noch in den Fällen tätig sein, in denen sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewährungshelfer bestellt worden sind.