§ 27 BewHG (weggefallen)

Bewährungshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz hat die Besorgung der Aufgaben der Bewährungshilfe durch die Geschäftsstellen und die ihnen zugewiesenen Personen zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuweisung von Vorschüssen (§ 25) davon abhängig zu machen, daß Geschäftsstellen ihre Gebarung den für Dienststellen des Bundes geltenden Bestimmungen angleichen, soweit dies für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheint.Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuweisung von Vorschüssen (Paragraph 25,) davon abhängig zu machen, daß Geschäftsstellen ihre Gebarung den für Dienststellen des Bundes geltenden Bestimmungen angleichen, soweit dies für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheint.
  3. (3)Absatz 3Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz über die einer Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten und Vertragsbediensteten erstreckt sich auch auf ihre dort ausgeübte Tätigkeit.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat für das Verhalten der den Geschäftsstellen zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten in dem im § 24 Abs. 3 umschriebenen Bereich die notwendigen Weisungen zu erteilen, um eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten. Vor Erteilung solcher Weisungen hat der Bundesminister der Vereinigung Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.Der Bundesminister für Justiz hat für das Verhalten der den Geschäftsstellen zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten in dem im Paragraph 24, Absatz 3, umschriebenen Bereich die notwendigen Weisungen zu erteilen, um eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten. Vor Erteilung solcher Weisungen hat der Bundesminister der Vereinigung Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
§ 27 BewHG (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 30.06.1997
  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz hat die Besorgung der Aufgaben der Bewährungshilfe durch die Geschäftsstellen und die ihnen zugewiesenen Personen zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuweisung von Vorschüssen (§ 25) davon abhängig zu machen, daß Geschäftsstellen ihre Gebarung den für Dienststellen des Bundes geltenden Bestimmungen angleichen, soweit dies für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheint.Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuweisung von Vorschüssen (Paragraph 25,) davon abhängig zu machen, daß Geschäftsstellen ihre Gebarung den für Dienststellen des Bundes geltenden Bestimmungen angleichen, soweit dies für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheint.
  3. (3)Absatz 3Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz über die einer Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten und Vertragsbediensteten erstreckt sich auch auf ihre dort ausgeübte Tätigkeit.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat für das Verhalten der den Geschäftsstellen zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten in dem im § 24 Abs. 3 umschriebenen Bereich die notwendigen Weisungen zu erteilen, um eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten. Vor Erteilung solcher Weisungen hat der Bundesminister der Vereinigung Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.Der Bundesminister für Justiz hat für das Verhalten der den Geschäftsstellen zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten in dem im Paragraph 24, Absatz 3, umschriebenen Bereich die notwendigen Weisungen zu erteilen, um eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten. Vor Erteilung solcher Weisungen hat der Bundesminister der Vereinigung Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
§ 27 BewHG (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen.

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