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Schluß- und Übergangsbestimmungen
Art. 8 BAG (Anm.: Zu § 15 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz BGBl. Nr. 142/1969)
(1weggefallen) (Anmseit 01.01.1988 weggefallen.: Inkrafttretedatum der Novelle BGBl. Nr. 563/1986)
(2) Verordnungen auf Grund der Artikel I bis VII können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 1987 in Kraft gesetzt werden.
(3) (Anm.: Übergangsrecht zum Arbeitsverfassungsgesetz, zum Mutterschutzgesetz 1979 und zum Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz)
(4) (Anm.: Übergangsrecht zum Arbeitsverfassungsgesetz)
(5) (Anm.: Übergangsrecht zum Arbeitsverfassungsgesetz)
(6) (Anm.: Übergangsrecht zum Arbeitsverfassungsgesetz)
(7) (Anm.: Übergangsrecht zum Arbeitsverfassungsgesetz)
(8) (Anm.: Übergangsrecht zum Arbeitsverfassungsgesetz)
(9) (Anm.: Vollzugsklausel der Novelle BGBl. Nr. 563/1986)
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Art. 8 BAG (Anm.: Zu § 15 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz BGBl. Nr. 142/1969)
(1weggefallen) (Anmseit 01.01.1988 weggefallen.: Inkrafttretedatum der Novelle BGBl. Nr. 563/1986)
(2) Verordnungen auf Grund der Artikel I bis VII können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 1987 in Kraft gesetzt werden.
(3) (Anm.: Übergangsrecht zum Arbeitsverfassungsgesetz, zum Mutterschutzgesetz 1979 und zum Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz)
(4) (Anm.: Übergangsrecht zum Arbeitsverfassungsgesetz)
(5) (Anm.: Übergangsrecht zum Arbeitsverfassungsgesetz)
(6) (Anm.: Übergangsrecht zum Arbeitsverfassungsgesetz)
(7) (Anm.: Übergangsrecht zum Arbeitsverfassungsgesetz)
(8) (Anm.: Übergangsrecht zum Arbeitsverfassungsgesetz)
(9) (Anm.: Vollzugsklausel der Novelle BGBl. Nr. 563/1986)