Art. 2 § 14a BEinstG (weggefallen)

Behinderteneinstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.12.9999
Ausweise

Art. 2 § 14a. BEinstG (1weggefallen) Begünstigten Behinderten ist auf Antrag ein Lichtbildausweis auszustellen, der zumindest Vor- und Zunamen des begünstigten Behinderten, die Versicherungsnummer und den Grad der Behinderung zu enthalten hatseit 01.07.1992 weggefallen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Ausweis einzuziehen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung insbesondere die näheren Bestimmungen über Format, Mehrsprachigkeit und allenfalls mit dem Ausweis verbundene Berechtigungen für begünstigte Behinderte hinsichtlich des nach Abs. 1 auszustellenden Ausweises festzusetzen.

Stand vor dem 30.06.1992

In Kraft vom 01.01.1989 bis 30.06.1992
Ausweise

Art. 2 § 14a. BEinstG (1weggefallen) Begünstigten Behinderten ist auf Antrag ein Lichtbildausweis auszustellen, der zumindest Vor- und Zunamen des begünstigten Behinderten, die Versicherungsnummer und den Grad der Behinderung zu enthalten hatseit 01.07.1992 weggefallen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Ausweis einzuziehen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung insbesondere die näheren Bestimmungen über Format, Mehrsprachigkeit und allenfalls mit dem Ausweis verbundene Berechtigungen für begünstigte Behinderte hinsichtlich des nach Abs. 1 auszustellenden Ausweises festzusetzen.

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