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Krankenanstaltenfinanzierung
§ 24a B-KUVG. Die Versicherungsanstalt hat die in einem Kalendermonat bei ihr eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum
20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzesweggefallen) abzuführenseit 01.01.2001 weggefallen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
(21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 2c) - 1. Jänner 1992.
Krankenanstaltenfinanzierung
§ 24a B-KUVG. Die Versicherungsanstalt hat die in einem Kalendermonat bei ihr eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum
20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzesweggefallen) abzuführenseit 01.01.2001 weggefallen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
(21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 2c) - 1. Jänner 1992.