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§ 63a B-KUVG. (1weggefallen) Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt 1seit 01.03.2001 weggefallen. in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden,
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(2) Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden
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(3) Ein medizinischer Notfall liegt vor, wenn Lebensgefahr besteht oder wenn die ambulante Behandlung unmittelbar eine stationäre Behandlung nach sich zieht.
(SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 4 Z. 2b) - 1. 1. 2001.
(4) Das Nähere über die Fälle, in denen nach den Abs. 2 und 3 kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf, wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen geregelt. (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 6 Z. 1a) - 10. 1. 2001.
§ 63a B-KUVG. (1weggefallen) Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt 1seit 01.03.2001 weggefallen. in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden,
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(2) Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden
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(3) Ein medizinischer Notfall liegt vor, wenn Lebensgefahr besteht oder wenn die ambulante Behandlung unmittelbar eine stationäre Behandlung nach sich zieht.
(SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 4 Z. 2b) - 1. 1. 2001.
(4) Das Nähere über die Fälle, in denen nach den Abs. 2 und 3 kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf, wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen geregelt. (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 6 Z. 1a) - 10. 1. 2001.