§ 63a B-KUVG (weggefallen)

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt
    1. 1.Ziffer einsin Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden,
    2. 2.Ziffer 2in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,
    3. 3.Ziffer 3in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation und der Ambulatorien für physikalische Medizin), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen- oder Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchung handelt,
    ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 S. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Er ist einmal im Kalenderjahr einzuheben.ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 Sitzung Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Er ist einmal im Kalenderjahr einzuheben.
  2. (2)Absatz 2Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden
    1. 1.Ziffer einsin medizinischen Notfällen (Abs. 3),in medizinischen Notfällen (Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2in Fällen der Befundung und Begutachtung nach § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz KAG,in Fällen der Befundung und Begutachtung nach Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Halbsatz KAG,
    3. 3.Ziffer 3für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG von der Rezeptgebühr befreit sind,für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG von der Rezeptgebühr befreit sind,
    4. 4.Ziffer 4für Personen, die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,
    5. 5.Ziffer 5für Personen, die Teile des Körpers nach § 53 Abs. 2 oder Blut(plasma) spenden,für Personen, die Teile des Körpers nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Blut(plasma) spenden,
    6. 6.Ziffer 6wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb der Krankenanstalt (eigenen Einrichtung) in angemessener Entfernung vom Wohnort des (der) Versicherten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.
    Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist oder sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.
  3. (3)Absatz 3Ein medizinischer Notfall liegt vor, wenn Lebensgefahr besteht oder wenn die ambulante Behandlung unmittelbar eine stationäre Behandlung nach sich zieht.
  4. (4)Absatz 4Das Nähere über die Fälle, in denen nach den Abs. 2 und 3 kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf, wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen geregelt.Das Nähere über die Fälle, in denen nach den Absatz 2 und 3 kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf, wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen geregelt.
§ 63a B-KUVG (weggefallen) seit 01.03.2001 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2001

In Kraft vom 10.01.2001 bis 28.02.2001
  1. (1)Absatz einsFür jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt
    1. 1.Ziffer einsin Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden,
    2. 2.Ziffer 2in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,
    3. 3.Ziffer 3in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation und der Ambulatorien für physikalische Medizin), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen- oder Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchung handelt,
    ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 S. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Er ist einmal im Kalenderjahr einzuheben.ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 Sitzung Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Er ist einmal im Kalenderjahr einzuheben.
  2. (2)Absatz 2Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden
    1. 1.Ziffer einsin medizinischen Notfällen (Abs. 3),in medizinischen Notfällen (Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2in Fällen der Befundung und Begutachtung nach § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz KAG,in Fällen der Befundung und Begutachtung nach Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Halbsatz KAG,
    3. 3.Ziffer 3für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG von der Rezeptgebühr befreit sind,für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG von der Rezeptgebühr befreit sind,
    4. 4.Ziffer 4für Personen, die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,
    5. 5.Ziffer 5für Personen, die Teile des Körpers nach § 53 Abs. 2 oder Blut(plasma) spenden,für Personen, die Teile des Körpers nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Blut(plasma) spenden,
    6. 6.Ziffer 6wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb der Krankenanstalt (eigenen Einrichtung) in angemessener Entfernung vom Wohnort des (der) Versicherten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.
    Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist oder sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.
  3. (3)Absatz 3Ein medizinischer Notfall liegt vor, wenn Lebensgefahr besteht oder wenn die ambulante Behandlung unmittelbar eine stationäre Behandlung nach sich zieht.
  4. (4)Absatz 4Das Nähere über die Fälle, in denen nach den Abs. 2 und 3 kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf, wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen geregelt.Das Nähere über die Fälle, in denen nach den Absatz 2 und 3 kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf, wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen geregelt.
§ 63a B-KUVG (weggefallen) seit 01.03.2001 weggefallen.

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