§ 75 B-KUVG (weggefallen)

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1999 bis 31.12.9999
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft bei Wechsel

der Versicherungszuständigkeit

§ 75. Tritt innerhalb des Zeitraumes zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist, und einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein, so hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Versicherungsträger die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn bei diesem Versicherungsträger der Versicherungsfall der Mutterschaft im Sinne des § 120 Abs. 1 Z. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht eingetreten ist.

(4. Nov., Art. I Z. 37 - 1. 1. 1973; BGBl. Nr. 178/1974§ 75 B-KUVG Art(weggefallen) seit 01.08.1999 weggefallen. II Abs. 3 - 1. 4. 1974; 5. Nov., Art. I Z. 14 - 1. 1. 1975; 7. Nov., Art. I Z. 23 - 1. 1. 1979)

Stand vor dem 31.07.1999

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.07.1999
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft bei Wechsel

der Versicherungszuständigkeit

§ 75. Tritt innerhalb des Zeitraumes zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist, und einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein, so hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Versicherungsträger die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn bei diesem Versicherungsträger der Versicherungsfall der Mutterschaft im Sinne des § 120 Abs. 1 Z. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht eingetreten ist.

(4. Nov., Art. I Z. 37 - 1. 1. 1973; BGBl. Nr. 178/1974§ 75 B-KUVG Art(weggefallen) seit 01.08.1999 weggefallen. II Abs. 3 - 1. 4. 1974; 5. Nov., Art. I Z. 14 - 1. 1. 1975; 7. Nov., Art. I Z. 23 - 1. 1. 1979)

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