§ 79 B-KUVG (weggefallen)

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Sonderwochengeld beträgt 70 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 und wird frühestens mit dem Tag der Entbindung ausbezahlt.Das Sonderwochengeld beträgt 70 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und wird frühestens mit dem Tag der Entbindung ausbezahlt.
  2. (2)Absatz 2Im Falle einer Totgeburt gebührt das Sonderwochengeld im Ausmaß von 45 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.Im Falle einer Totgeburt gebührt das Sonderwochengeld im Ausmaß von 45 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage (§ 19) im Monat der Entbindung, für Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 die Beitragsgrundlage im Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles, zuzüglich eines Sechstels dieser Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Sechstels der Höchstbeitragsgrundlage.Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) im Monat der Entbindung, für Versicherte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, die Beitragsgrundlage im Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles, zuzüglich eines Sechstels dieser Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Sechstels der Höchstbeitragsgrundlage.
§ 79 B-KUVG (weggefallen) seit 01.10.2000 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.08.1999 bis 30.09.2000
  1. (1)Absatz einsDas Sonderwochengeld beträgt 70 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 und wird frühestens mit dem Tag der Entbindung ausbezahlt.Das Sonderwochengeld beträgt 70 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und wird frühestens mit dem Tag der Entbindung ausbezahlt.
  2. (2)Absatz 2Im Falle einer Totgeburt gebührt das Sonderwochengeld im Ausmaß von 45 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.Im Falle einer Totgeburt gebührt das Sonderwochengeld im Ausmaß von 45 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage (§ 19) im Monat der Entbindung, für Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 die Beitragsgrundlage im Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles, zuzüglich eines Sechstels dieser Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Sechstels der Höchstbeitragsgrundlage.Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) im Monat der Entbindung, für Versicherte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, die Beitragsgrundlage im Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles, zuzüglich eines Sechstels dieser Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Sechstels der Höchstbeitragsgrundlage.
§ 79 B-KUVG (weggefallen) seit 01.10.2000 weggefallen.

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