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§ 81 B-KUVG (BGBl. I Nr. 10/1999, Art. IX Z 16weggefallen) - 1seit 01.10.2000 weggefallen. 1. 1999.
§ 81. Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder innerhalb von drei Monaten danach, so wird das gebührende Sonderwochengeld an denjenigen gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt. (11. Nov., Art. I Z 7) - 1. 1. 1982; (BGBl. I Nr. 10/1999, Art. IX Z 16) - 1. 1. 1999.
§ 81 B-KUVG (BGBl. I Nr. 10/1999, Art. IX Z 16weggefallen) - 1seit 01.10.2000 weggefallen. 1. 1999.
§ 81. Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder innerhalb von drei Monaten danach, so wird das gebührende Sonderwochengeld an denjenigen gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt. (11. Nov., Art. I Z 7) - 1. 1. 1982; (BGBl. I Nr. 10/1999, Art. IX Z 16) - 1. 1. 1999.