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(1) Die in den § 86§§ 87 . § 31c ASVG ist mitbis 116 festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Maßgabe anzuwenden, dass inLeistungen der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebeiUnfallversicherung sind auf die finanzielle LeistungsfähigkeitVersicherten nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 nicht anzuwenden. Für diese gelten die §§ 117 bis 117b.
(2) Für Lehrlinge (§ 1 Abs. 1 Z 38) und Dienstnehmer/innen nach § 1 Abs. 6 richtet sich die Anwendbarkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen§§ 117 bis 117b nach den jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer/innen geltenden Bestimmungen.
(1) Die in den § 86§§ 87 . § 31c ASVG ist mitbis 116 festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Maßgabe anzuwenden, dass inLeistungen der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebeiUnfallversicherung sind auf die finanzielle LeistungsfähigkeitVersicherten nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 nicht anzuwenden. Für diese gelten die §§ 117 bis 117b.
(2) Für Lehrlinge (§ 1 Abs. 1 Z 38) und Dienstnehmer/innen nach § 1 Abs. 6 richtet sich die Anwendbarkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen§§ 117 bis 117b nach den jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer/innen geltenden Bestimmungen.