Art. 2 BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999
Artikel II

(Anm.: Zu § 63 Abs. 5 BDG 1979, BGBlArt. Nr. 333)

Auf Berufsoffiziere, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Führung des Amtstitels "Generalmajor" oder der Verwendungsbezeichnung "Generalarzt" berechtigt waren, ist § 63 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes2 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand an Stelle ihres Amtstitels oder ihrer Verwendungsbezeichnung auch der Amtstitel "Generalmajor" oder die Verwendungsbezeichnung "Generalarzt" verliehen werden kann(weggefallen) seit 01.01.1990 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 02.07.1980 bis 31.12.1994
Artikel II

(Anm.: Zu § 63 Abs. 5 BDG 1979, BGBlArt. Nr. 333)

Auf Berufsoffiziere, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Führung des Amtstitels "Generalmajor" oder der Verwendungsbezeichnung "Generalarzt" berechtigt waren, ist § 63 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes2 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand an Stelle ihres Amtstitels oder ihrer Verwendungsbezeichnung auch der Amtstitel "Generalmajor" oder die Verwendungsbezeichnung "Generalarzt" verliehen werden kann(weggefallen) seit 01.01.1990 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten