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(Anm.: Zu § 63 Abs. 5 BDG 1979, BGBlArt. Nr. 333)
Auf Berufsoffiziere, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Führung des Amtstitels "Generalmajor" oder der Verwendungsbezeichnung "Generalarzt" berechtigt waren, ist § 63 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes2 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand an Stelle ihres Amtstitels oder ihrer Verwendungsbezeichnung auch der Amtstitel "Generalmajor" oder die Verwendungsbezeichnung "Generalarzt" verliehen werden kann(weggefallen) seit 01.01.1990 weggefallen.
(Anm.: Zu § 63 Abs. 5 BDG 1979, BGBlArt. Nr. 333)
Auf Berufsoffiziere, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Führung des Amtstitels "Generalmajor" oder der Verwendungsbezeichnung "Generalarzt" berechtigt waren, ist § 63 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes2 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand an Stelle ihres Amtstitels oder ihrer Verwendungsbezeichnung auch der Amtstitel "Generalmajor" oder die Verwendungsbezeichnung "Generalarzt" verliehen werden kann(weggefallen) seit 01.01.1990 weggefallen.