Art. 7 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.9999

Artikel VII

(1) (AnmEinem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, bei dem bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges eine Dienstzulage gemäß § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 zugrundegelegt wurde, gebührt keine Zulage gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz in der zuletzt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 236/1955, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und deren Emeritierung getroffen werden.: Inkrafttreten)

(2) VerordnungenAbs. 1 ist auch auf Grund diesesdie Fälle des Art. V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes können ab dem Tage seiner Kundmachung erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in KraftBGBl. Nr. 148/1988, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft trittdas Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird, anzuwenden.

(3) (Anm.: Vollziehungsklausel)

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1994

Artikel VII

(1) (AnmEinem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, bei dem bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges eine Dienstzulage gemäß § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 zugrundegelegt wurde, gebührt keine Zulage gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz in der zuletzt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 236/1955, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und deren Emeritierung getroffen werden.: Inkrafttreten)

(2) VerordnungenAbs. 1 ist auch auf Grund diesesdie Fälle des Art. V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes können ab dem Tage seiner Kundmachung erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in KraftBGBl. Nr. 148/1988, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft trittdas Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird, anzuwenden.

(3) (Anm.: Vollziehungsklausel)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten