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Artikel VII
(1) (AnmEinem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, bei dem bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges eine Dienstzulage gemäß § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 zugrundegelegt wurde, gebührt keine Zulage gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz in der zuletzt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 236/1955, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und deren Emeritierung getroffen werden.: Inkrafttreten)
(2) VerordnungenAbs. 1 ist auch auf Grund diesesdie Fälle des Art. V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes können ab dem Tage seiner Kundmachung erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in KraftBGBl. Nr. 148/1988, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft trittdas Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird, anzuwenden.
Artikel VII
(1) (AnmEinem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, bei dem bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges eine Dienstzulage gemäß § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 zugrundegelegt wurde, gebührt keine Zulage gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz in der zuletzt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 236/1955, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und deren Emeritierung getroffen werden.: Inkrafttreten)
(2) VerordnungenAbs. 1 ist auch auf Grund diesesdie Fälle des Art. V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes können ab dem Tage seiner Kundmachung erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in KraftBGBl. Nr. 148/1988, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft trittdas Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird, anzuwenden.