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(1) (Anm.: Zu den §§ 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBlArt. Nr. 54)
(2) (Anm.: Zu den §§ 55, 59 und 60 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
(3) (Anm.: Zu § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
(4) (Anm.: Zur Anlage 1 Z 26.2 lit. b BDG 1979, BGBl. Nr. 333)
Auf die Abhaltung der nach Anlage 1 Z 26.2 lit. b zum10 BDG 1979 vorgeschriebenen Zusatzprüfung durch Bundeslehrer, Bundesvertragslehrer, Landeslehrer, Landesvertragslehrer und Lehrer gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, ist das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Prüfung den in der Anlage I unter Z V lit(weggefallen) seit 01.01.1990 weggefallen. e sublit. bb angeführten Pflichtkolloquien und verpflichtenden Seminarprüfungen gleichzuhalten ist.
(1) (Anm.: Zu den §§ 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBlArt. Nr. 54)
(2) (Anm.: Zu den §§ 55, 59 und 60 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
(3) (Anm.: Zu § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
(4) (Anm.: Zur Anlage 1 Z 26.2 lit. b BDG 1979, BGBl. Nr. 333)
Auf die Abhaltung der nach Anlage 1 Z 26.2 lit. b zum10 BDG 1979 vorgeschriebenen Zusatzprüfung durch Bundeslehrer, Bundesvertragslehrer, Landeslehrer, Landesvertragslehrer und Lehrer gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, ist das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Prüfung den in der Anlage I unter Z V lit(weggefallen) seit 01.01.1990 weggefallen. e sublit. bb angeführten Pflichtkolloquien und verpflichtenden Seminarprüfungen gleichzuhalten ist.