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wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten§ 137a BDG 1979 (Hochschulen)
§ 137a. Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Hochschulenweggefallen) sind die §§ 155 bis 160, 182 und 183 insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entsprichtseit 01.01.1995 weggefallen. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs. 2 auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zu nehmen.
wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten§ 137a BDG 1979 (Hochschulen)
§ 137a. Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Hochschulenweggefallen) sind die §§ 155 bis 160, 182 und 183 insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entsprichtseit 01.01.1995 weggefallen. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs. 2 auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zu nehmen.