§ 137a BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in

wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten§ 137a BDG 1979 (Hochschulen)

§ 137a. Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Hochschulenweggefallen) sind die §§ 155 bis 160, 182 und 183 insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entsprichtseit 01.01.1995 weggefallen. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs. 2 auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.1994
Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in

wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten§ 137a BDG 1979 (Hochschulen)

§ 137a. Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Hochschulenweggefallen) sind die §§ 155 bis 160, 182 und 183 insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entsprichtseit 01.01.1995 weggefallen. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs. 2 auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zu nehmen.

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