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Besondere Bestimmungen für Beamte der Bundesgendarmerie
§ 145c BDG 1979. (1weggefallen) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ist vorzusorgen, daß für die Beamten der Bundesgendarmerie besondere Senate gebildet werden könnenseit 01.07.2005 weggefallen. Die Vorsitzenden der Senate müssen nicht rechtskundig sein. Zu Mitgliedern der Senate dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen E 1, W 1, E 2a und W 2 bestellt werden.
(2) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen E 1 oder W 1 zu bestellen; sie müssen nicht rechtskundig sein.
Besondere Bestimmungen für Beamte der Bundesgendarmerie
§ 145c BDG 1979. (1weggefallen) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ist vorzusorgen, daß für die Beamten der Bundesgendarmerie besondere Senate gebildet werden könnenseit 01.07.2005 weggefallen. Die Vorsitzenden der Senate müssen nicht rechtskundig sein. Zu Mitgliedern der Senate dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen E 1, W 1, E 2a und W 2 bestellt werden.
(2) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen E 1 oder W 1 zu bestellen; sie müssen nicht rechtskundig sein.