§ 153a BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 153 a,§ 153a BDG 1979 (1weggefallen) In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1 nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwälten besetzt werden:

  1. 1.Ziffer einsFunktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach § 44 Z 4 oder nach § 160 Abs. 2 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956,Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 44, Ziffer 4, oder nach Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956,
  2. 2.Ziffer 2Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach § 44 Z 3 oder nach § 160 Abs. 2 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956,Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 44, Ziffer 3, oder nach Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956,
  3. 3.Ziffer 3Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,
  4. 4.Ziffer 4Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,
  5. 5.Ziffer 5Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.
  1. (2)Absatz 2Auf die in Abs. 1 Z 4 genannten Staatsanwälte ist § 160 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ausnahme der Wortfolgen „die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden” und „beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I” anzuwenden.Auf die in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Staatsanwälte ist Paragraph 160, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ausnahme der Wortfolgen „die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden” und „beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I” anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Auf die Ausschreibung der Planstellen nach Abs. 1 sind § 16 Abs. 1 und 2, die §§ 17 bis 19, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 5 und 6 Z 1,§ 22, § 24, § 25, § 27 und § 28 des Staatsanwaltschaftsgesetzes anzuwenden.Auf die Ausschreibung der Planstellen nach Absatz eins, sind Paragraph 16, Absatz eins und 2, die Paragraphen 17 bis 19, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, 5 und 6 Ziffer eins,,§ 22, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 27 und Paragraph 28, des Staatsanwaltschaftsgesetzes anzuwenden.
  3. (4)Absatz 4Die Besetzung einer Planstelle in der Funktionsgruppe 4 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, daß der Betreffende eine achtjährige Praxis als Richter oder Staatsanwalt aufweist. Die Besetzung einer Planstelle in den Funktionsgruppen 2 und 3 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, daß der Betreffende eine einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft und eine zweijährige Praxis in der Zentralleitung aufweist. Die Voraussetzung einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft entfällt für diejenigen Staatsanwälte und Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe A, die zumindest seit 1. Jänner 1992 ohne Unterbrechung in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz ernannt sind.
  4. (5)Absatz 5Die für die Funktionsgruppen 2 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 35 und 36 des Gehaltsgesetzes 1956 und der §§ 137 und 141a dieses Bundesgesetzes sind auf die im Abs. 1 angeführten Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezugnahmen auf die Funktionsgruppen 2, 3, 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 auch die gemäß Abs. 1 der entsprechenden Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungen umfassen.Die für die Funktionsgruppen 2 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 35 und 36 des Gehaltsgesetzes 1956 und der Paragraphen 137 und 141a dieses Bundesgesetzes sind auf die im Absatz eins, angeführten Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezugnahmen auf die Funktionsgruppen 2, 3, 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 auch die gemäß Absatz eins, der entsprechenden Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungen umfassen.
seit 01.01.2008 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.2007
Paragraph 153 a,§ 153a BDG 1979 (1weggefallen) In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1 nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwälten besetzt werden:

  1. 1.Ziffer einsFunktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach § 44 Z 4 oder nach § 160 Abs. 2 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956,Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 44, Ziffer 4, oder nach Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956,
  2. 2.Ziffer 2Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach § 44 Z 3 oder nach § 160 Abs. 2 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956,Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 44, Ziffer 3, oder nach Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956,
  3. 3.Ziffer 3Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,
  4. 4.Ziffer 4Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,
  5. 5.Ziffer 5Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.
  1. (2)Absatz 2Auf die in Abs. 1 Z 4 genannten Staatsanwälte ist § 160 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ausnahme der Wortfolgen „die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden” und „beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I” anzuwenden.Auf die in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Staatsanwälte ist Paragraph 160, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ausnahme der Wortfolgen „die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden” und „beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I” anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Auf die Ausschreibung der Planstellen nach Abs. 1 sind § 16 Abs. 1 und 2, die §§ 17 bis 19, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 5 und 6 Z 1,§ 22, § 24, § 25, § 27 und § 28 des Staatsanwaltschaftsgesetzes anzuwenden.Auf die Ausschreibung der Planstellen nach Absatz eins, sind Paragraph 16, Absatz eins und 2, die Paragraphen 17 bis 19, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, 5 und 6 Ziffer eins,,§ 22, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 27 und Paragraph 28, des Staatsanwaltschaftsgesetzes anzuwenden.
  3. (4)Absatz 4Die Besetzung einer Planstelle in der Funktionsgruppe 4 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, daß der Betreffende eine achtjährige Praxis als Richter oder Staatsanwalt aufweist. Die Besetzung einer Planstelle in den Funktionsgruppen 2 und 3 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, daß der Betreffende eine einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft und eine zweijährige Praxis in der Zentralleitung aufweist. Die Voraussetzung einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft entfällt für diejenigen Staatsanwälte und Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe A, die zumindest seit 1. Jänner 1992 ohne Unterbrechung in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz ernannt sind.
  4. (5)Absatz 5Die für die Funktionsgruppen 2 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 35 und 36 des Gehaltsgesetzes 1956 und der §§ 137 und 141a dieses Bundesgesetzes sind auf die im Abs. 1 angeführten Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezugnahmen auf die Funktionsgruppen 2, 3, 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 auch die gemäß Abs. 1 der entsprechenden Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungen umfassen.Die für die Funktionsgruppen 2 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 35 und 36 des Gehaltsgesetzes 1956 und der Paragraphen 137 und 141a dieses Bundesgesetzes sind auf die im Absatz eins, angeführten Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezugnahmen auf die Funktionsgruppen 2, 3, 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 auch die gemäß Absatz eins, der entsprechenden Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungen umfassen.
seit 01.01.2008 weggefallen.

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