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Akademien und Berufspädagogischen Akademien
§ 207l BDG 1979. Die §§ 207 bis 207k gelten für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien (einschließlich den diesen eingegliederten Übungsschulenweggefallen) und an Berufspädagogischen Akademien mit der Maßgabe, daß die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Stellungnahmerecht gemäß § 207e der Studienkommission und dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen) zukommenseit 01.10.2007 weggefallen.
Akademien und Berufspädagogischen Akademien
§ 207l BDG 1979. Die §§ 207 bis 207k gelten für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien (einschließlich den diesen eingegliederten Übungsschulenweggefallen) und an Berufspädagogischen Akademien mit der Maßgabe, daß die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Stellungnahmerecht gemäß § 207e der Studienkommission und dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen) zukommenseit 01.10.2007 weggefallen.