§ 213c BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 213 c,§ 213c BDG 1979 (1weggefallen) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthaltenseit 01.09.2007 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  2. (3)Absatz 3Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
    1. 1.Ziffer einsden Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder
    2. 2.Ziffer 2den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
    3. 3.Ziffer 3eine Suspendierung oder
    4. 4.Ziffer 4eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
    5. 5.Ziffer 5ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
  3. (4)Absatz 4Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 213b kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach Paragraph 213 b, kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
  4. (5)Absatz 5Während einer Freistellung nach § 213b sind die §§ 14, 15, 15a und 207n dieses Bundesgesetzes und § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, nicht anzuwenden.Während einer Freistellung nach Paragraph 213 b, sind die Paragraphen 14,, 15, 15a und 207n dieses Bundesgesetzes und Paragraph 22 g, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, nicht anzuwenden.
  5. (6)Absatz 6Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.

Stand vor dem 31.08.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.08.2007
Paragraph 213 c,§ 213c BDG 1979 (1weggefallen) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthaltenseit 01.09.2007 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  2. (3)Absatz 3Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
    1. 1.Ziffer einsden Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder
    2. 2.Ziffer 2den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
    3. 3.Ziffer 3eine Suspendierung oder
    4. 4.Ziffer 4eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
    5. 5.Ziffer 5ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
  3. (4)Absatz 4Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 213b kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach Paragraph 213 b, kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
  4. (5)Absatz 5Während einer Freistellung nach § 213b sind die §§ 14, 15, 15a und 207n dieses Bundesgesetzes und § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, nicht anzuwenden.Während einer Freistellung nach Paragraph 213 b, sind die Paragraphen 14,, 15, 15a und 207n dieses Bundesgesetzes und Paragraph 22 g, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, nicht anzuwenden.
  5. (6)Absatz 6Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.

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