§ 228a BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 228 a,§ 228a BDG 1979 (1weggefallen) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 1 ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur

  1. 1.Ziffer einsbis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und
  2. 2.Ziffer 2längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres
zulässigseit 14.01.2000 weggefallen.
  1. (2)Absatz 2Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich umDie Fünfjahresfrist nach Absatz eins, Ziffer eins, verlängert sich um
    1. 1.Ziffer einshöchstens drei Jahre
      1. a)Litera aum Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG,um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG,
      2. b)Litera bbeim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. 2.Ziffer 2höchstens zwei Jahre
      1. a)Litera aum Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. b)Litera bum Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.um Zeiten eines Karenzurlaubes nach Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, Litera c, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  2. (3)Absatz 3Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. 1 ist ausgeschlossen.Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Absatz eins, ist ausgeschlossen.
  3. (4)Absatz 4Abs. 1 ist nicht anzuwendenAbsatz eins, ist nicht anzuwenden
    1. 1.Ziffer einsauf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch II,
    2. 2.Ziffer 2auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere Verwendungsgruppe des Post- und Fernmeldedienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen haben.
  4. (5)Absatz 5Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sieIst der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, vor dem 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdiese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder
    2. 2.Ziffer 2nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.

Stand vor dem 13.01.2000

In Kraft vom 01.01.1999 bis 13.01.2000
Paragraph 228 a,§ 228a BDG 1979 (1weggefallen) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 1 ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur

  1. 1.Ziffer einsbis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und
  2. 2.Ziffer 2längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres
zulässigseit 14.01.2000 weggefallen.
  1. (2)Absatz 2Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich umDie Fünfjahresfrist nach Absatz eins, Ziffer eins, verlängert sich um
    1. 1.Ziffer einshöchstens drei Jahre
      1. a)Litera aum Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG,um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG,
      2. b)Litera bbeim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. 2.Ziffer 2höchstens zwei Jahre
      1. a)Litera aum Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. b)Litera bum Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.um Zeiten eines Karenzurlaubes nach Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, Litera c, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  2. (3)Absatz 3Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. 1 ist ausgeschlossen.Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Absatz eins, ist ausgeschlossen.
  3. (4)Absatz 4Abs. 1 ist nicht anzuwendenAbsatz eins, ist nicht anzuwenden
    1. 1.Ziffer einsauf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch II,
    2. 2.Ziffer 2auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere Verwendungsgruppe des Post- und Fernmeldedienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen haben.
  4. (5)Absatz 5Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sieIst der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, vor dem 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdiese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder
    2. 2.Ziffer 2nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.

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