§ 240c BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Sonderausbildung

§ 240c BDG 1979. (1weggefallen) Ein Beamter, der mit Wirksamkeit vom 1seit 01.01.1995 weggefallen. Jänner 1991 in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes ernannt wird, ist bei Erfüllung aller sonstigen Ernennungserfordernisse auch dann in die Verwendungsgruppe K 1 oder K 3 einzureihen, wenn er für die betreffende Verwendung das Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes nicht erfüllt. Der Beamte ist danach so zu behandeln, als ob er diese Sonderausbildung absolviert hätte.

(2) Vom Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes ist abzusehen, wenn

1.

ein Beamter bis 31. Dezember 1995 auf Dauer mit einer der folgenden Verwendungen betraut wird: Oberassistentin (Oberassistent), Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger), Stationsassistentin (Stationsassistent) oder Stationsschwester (Stationspfleger) und

2.

berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (insbesondere langjährige Erfahrung im Krankenpflegefachdienst oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, hohes Dienstalter).

(3) Wird in diesem Fall das Erfordernis des Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, sind eine Betrauung mit der betreffenden Verwendung und eine Überstellung in die entsprechende Verwendungsgruppe unter der Auflage möglich, daß der Beamte diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Betrauung (Überstellung) erfolgreich beendet.

(4) Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Beamte wieder jener Verwendung zuzuweisen, die er vor der Betrauung innehatte. Ist er im Zusammenhang mit der Betrauung in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden, so ist er bei erfolglosem Ablauf der Frist in jene Verwendungsgruppe zu überstellen, der er vor der seinerzeitigen Überstellung angehört hat. Die angeführten Maßnahmen bedürfen nicht der Zustimmung des Beamten. Der Beamte ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Betrauung (Überstellung) unterblieben.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.1994
Sonderausbildung

§ 240c BDG 1979. (1weggefallen) Ein Beamter, der mit Wirksamkeit vom 1seit 01.01.1995 weggefallen. Jänner 1991 in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes ernannt wird, ist bei Erfüllung aller sonstigen Ernennungserfordernisse auch dann in die Verwendungsgruppe K 1 oder K 3 einzureihen, wenn er für die betreffende Verwendung das Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes nicht erfüllt. Der Beamte ist danach so zu behandeln, als ob er diese Sonderausbildung absolviert hätte.

(2) Vom Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes ist abzusehen, wenn

1.

ein Beamter bis 31. Dezember 1995 auf Dauer mit einer der folgenden Verwendungen betraut wird: Oberassistentin (Oberassistent), Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger), Stationsassistentin (Stationsassistent) oder Stationsschwester (Stationspfleger) und

2.

berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (insbesondere langjährige Erfahrung im Krankenpflegefachdienst oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, hohes Dienstalter).

(3) Wird in diesem Fall das Erfordernis des Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, sind eine Betrauung mit der betreffenden Verwendung und eine Überstellung in die entsprechende Verwendungsgruppe unter der Auflage möglich, daß der Beamte diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Betrauung (Überstellung) erfolgreich beendet.

(4) Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Beamte wieder jener Verwendung zuzuweisen, die er vor der Betrauung innehatte. Ist er im Zusammenhang mit der Betrauung in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden, so ist er bei erfolglosem Ablauf der Frist in jene Verwendungsgruppe zu überstellen, der er vor der seinerzeitigen Überstellung angehört hat. Die angeführten Maßnahmen bedürfen nicht der Zustimmung des Beamten. Der Beamte ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Betrauung (Überstellung) unterblieben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten