§ 246a BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
§ 246a. Auf Beamte des Exekutivdienstes, die vor dem 1. Februar 1996 zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 zugelassen wurden oder werden, ist an Stelle der Anlage 1 Z 8.14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995§ 246a BDG 1979 die Anlage 1 Z 8.14 und 8.15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 anzuwenden(weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. Dies gilt nicht für Beamte, die die Erfordernisse der Anlage 1 Z 2.11 oder

2.13 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Grundausbildung nicht erfüllen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 09.08.1995 bis 31.12.1998
§ 246a. Auf Beamte des Exekutivdienstes, die vor dem 1. Februar 1996 zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 zugelassen wurden oder werden, ist an Stelle der Anlage 1 Z 8.14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995§ 246a BDG 1979 die Anlage 1 Z 8.14 und 8.15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 anzuwenden(weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. Dies gilt nicht für Beamte, die die Erfordernisse der Anlage 1 Z 2.11 oder

2.13 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Grundausbildung nicht erfüllen.

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