§ 247c BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2002 bis 31.12.9999
§ 247c BDG 1979 (weggefallen) seit 10.08.2002 weggefallen. Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Juni 1996 emeritiert worden sind, ist § 113b Abs. 2 und Abs. 3 Einleitung und Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die Bemessung von Emeritierungsbezügen

1.

nach § 163 Abs. 4 oder

2.

nach § 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der ab 1. März 1998 geltenden Fassung

tritt.

Stand vor dem 09.08.2002

In Kraft vom 01.10.1997 bis 09.08.2002
§ 247c BDG 1979 (weggefallen) seit 10.08.2002 weggefallen. Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Juni 1996 emeritiert worden sind, ist § 113b Abs. 2 und Abs. 3 Einleitung und Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die Bemessung von Emeritierungsbezügen

1.

nach § 163 Abs. 4 oder

2.

nach § 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der ab 1. März 1998 geltenden Fassung

tritt.

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