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14Abweichend von § 20 Abs. 1 Z 5 lit. Unterabschnitt
§ 277a. (Anm.: jetzt § 243ab tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vgldie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein. BGBl. I Nr. 80/2005)
14Abweichend von § 20 Abs. 1 Z 5 lit. Unterabschnitt
§ 277a. (Anm.: jetzt § 243ab tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vgldie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein. BGBl. I Nr. 80/2005)