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4.1. Eine in den Z 4.2 bis 4.4.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 4.5 bis Z 4.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen4.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
4.2.1. im Bundesministerium für Inneres die Schreibkraft mit Einvernahmen von Asylwerbern und mit Fremdsprachenkenntnissen bei der Erstaufnahmestelle OST beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
4.2.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Facharbeiter in besonders qualifizierter Verwendung in der GKGF-Werkstätte – Turm der Systemwerkstättenabteilung GKGF beim Heereslogistikzentrum Wien,
4.2.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Ausbilderin und Militärhundeführerin oder der Ausbilder und Militärhundeführer in einer Lehrgruppe beim Militärhundezentrum.
4.2.4. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem mehr als vier angelernte Arbeiter oder mehr als zwei Facharbeiter zugeteilt sind.
4.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
(Anm.: Z 4.3.1. aufgehoben durch Art. 1 Z 95, BGBl I Nr. 153/2020)
4.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der leitende Schulwart, dem auf Grund der Betreuung der Schulliegenschaften und des Umfangs der Reinigungsleistung zumindest drei vollbeschäftigte Bedienstete oder eine entsprechende Zahl an teilbeschäftigten Bediensteten des Schulwarthilfspersonals unterstellt sind,
4.3.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben im Referat e der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,
4.3.4. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in der Abteilung „Analytik“ im Bundesamt für Weinbau,
4.3.5. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem höchstens vier angelernte Arbeiter oder höchstens zwei Facharbeiter zugeteilt sind,
4.3.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sportstättenverwalterin oder der Sportstättenverwalter der Betriebsgruppe Wartung bei der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg,
4.3.7. im Bundesministerium für Justiz der besondere Schreibdienst im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes.
4.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
4.4.1. der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den ein Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,
4.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Tankanlagenverwalterin und Kraftfahrerin oder der Tankanlagenverwalter und Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg,
(Anm.: Z 4.4.3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
4.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe D und/oder die Berufskraftfahrerin oder der Berufskraftfahrer im Sinne der Z 4.8.
Fachliche Eignung4.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
Erlernung eines Lehrberufes4.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Z 3.13 anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst4.7. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
Berufskraftfahrer4.8. (1) Für Berufskraftfahrer
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(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(3) Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse des Abs. 1 lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die geforderte Dauer der Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker“ oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker“ erlernt hat.
4.9. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13 und Verwendung im erlernten Lehrberuf.
4.10. Die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Facharbeiter und
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4.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Ziffern 4.5, 4.6 und 4.10 der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrttechnische Assistentin in Ausbildung zur Militär-Luftfahrtwartin oder als Militär-Luftfahrttechnischer Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart gemäß den einschlägigen Bestimmungen der MLPV 2012.
4.12. Für Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, nicht erfaßt ist, die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gemeinsam mit der Erfüllung der in Z 3.13 lit. c angeführten Erfordernisse sowie Verwendung als Munitionsfacharbeiter.
(Anm.: Z 4.13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)
4.14. Bei den Facharbeitern der Schifffahrtsaufsicht
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4.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 4.5
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4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 4.8 bis 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
4.9. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13 und Verwendung im erlernten Lehrberuf.
Leitender oder besonders qualifizierter Facharbeiter4.10. Die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Facharbeiter und
4.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Ziffern 4.5, 4.6 und 4.10 der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrttechnische Assistentin in Ausbildung zur Militär-Luftfahrtwartin oder als Militär-Luftfahrttechnischer Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart gemäß den einschlägigen Bestimmungen der MLPV 2012.
Munitionsfacharbeiter4.12. Für Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, nicht erfaßt ist, die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gemeinsam mit der Erfüllung der in Z 3.13 lit. c angeführten Erfordernisse sowie Verwendung als Munitionsfacharbeiter.
(Anm.: Z 4.13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)
Facharbeiter bei der Schifffahrtsaufsicht4.14. Bei den Facharbeitern der Schifffahrtsaufsicht
4.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 4.5
4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 4.8 bis 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.
4.1. Eine in den Z 4.2 bis 4.4.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 4.5 bis Z 4.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen4.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
4.2.1. im Bundesministerium für Inneres die Schreibkraft mit Einvernahmen von Asylwerbern und mit Fremdsprachenkenntnissen bei der Erstaufnahmestelle OST beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
4.2.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Facharbeiter in besonders qualifizierter Verwendung in der GKGF-Werkstätte – Turm der Systemwerkstättenabteilung GKGF beim Heereslogistikzentrum Wien,
4.2.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Ausbilderin und Militärhundeführerin oder der Ausbilder und Militärhundeführer in einer Lehrgruppe beim Militärhundezentrum.
4.2.4. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem mehr als vier angelernte Arbeiter oder mehr als zwei Facharbeiter zugeteilt sind.
4.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
(Anm.: Z 4.3.1. aufgehoben durch Art. 1 Z 95, BGBl I Nr. 153/2020)
4.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der leitende Schulwart, dem auf Grund der Betreuung der Schulliegenschaften und des Umfangs der Reinigungsleistung zumindest drei vollbeschäftigte Bedienstete oder eine entsprechende Zahl an teilbeschäftigten Bediensteten des Schulwarthilfspersonals unterstellt sind,
4.3.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben im Referat e der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,
4.3.4. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in der Abteilung „Analytik“ im Bundesamt für Weinbau,
4.3.5. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem höchstens vier angelernte Arbeiter oder höchstens zwei Facharbeiter zugeteilt sind,
4.3.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sportstättenverwalterin oder der Sportstättenverwalter der Betriebsgruppe Wartung bei der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg,
4.3.7. im Bundesministerium für Justiz der besondere Schreibdienst im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes.
4.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
4.4.1. der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den ein Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,
4.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Tankanlagenverwalterin und Kraftfahrerin oder der Tankanlagenverwalter und Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg,
(Anm.: Z 4.4.3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
4.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe D und/oder die Berufskraftfahrerin oder der Berufskraftfahrer im Sinne der Z 4.8.
Fachliche Eignung4.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
Erlernung eines Lehrberufes4.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Z 3.13 anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst4.7. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
Berufskraftfahrer4.8. (1) Für Berufskraftfahrer
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(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(3) Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse des Abs. 1 lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die geforderte Dauer der Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker“ oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker“ erlernt hat.
4.9. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13 und Verwendung im erlernten Lehrberuf.
4.10. Die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Facharbeiter und
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4.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Ziffern 4.5, 4.6 und 4.10 der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrttechnische Assistentin in Ausbildung zur Militär-Luftfahrtwartin oder als Militär-Luftfahrttechnischer Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart gemäß den einschlägigen Bestimmungen der MLPV 2012.
4.12. Für Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, nicht erfaßt ist, die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gemeinsam mit der Erfüllung der in Z 3.13 lit. c angeführten Erfordernisse sowie Verwendung als Munitionsfacharbeiter.
(Anm.: Z 4.13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)
4.14. Bei den Facharbeitern der Schifffahrtsaufsicht
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(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
4.9. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13 und Verwendung im erlernten Lehrberuf.
Leitender oder besonders qualifizierter Facharbeiter4.10. Die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Facharbeiter und
4.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Ziffern 4.5, 4.6 und 4.10 der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrttechnische Assistentin in Ausbildung zur Militär-Luftfahrtwartin oder als Militär-Luftfahrttechnischer Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart gemäß den einschlägigen Bestimmungen der MLPV 2012.
Munitionsfacharbeiter4.12. Für Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, nicht erfaßt ist, die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gemeinsam mit der Erfüllung der in Z 3.13 lit. c angeführten Erfordernisse sowie Verwendung als Munitionsfacharbeiter.
(Anm.: Z 4.13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)
Facharbeiter bei der Schifffahrtsaufsicht4.14. Bei den Facharbeitern der Schifffahrtsaufsicht
4.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 4.5
4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 4.8 bis 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.