Anl. 1/04 BDG 1979 Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999

4.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 4.54.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 4 Punkt 5,

  1. a)Litera adie Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als
    1. aa)Sub-Litera, a, aAlleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
    2. bb)Sub-Litera, b, bBaggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten,
    3. cc)Sub-Litera, c, czweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
  2. b)Litera beine Verwendung als
    1. aa)Sub-Litera, a, aSchiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion,
    2. bb)Sub-Litera, b, bSchiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist,
    3. cc)Sub-Litera, c, cständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung,
    4. dd)Sub-Litera, d, dVolltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art.
Definitivstellungserfordernisse:

4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 4.8 bis 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Ziffer 4 Punkt 8 bis 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 24.12.2020 bis 29.12.2022

4.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 4.54.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 4 Punkt 5,

  1. a)Litera adie Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als
    1. aa)Sub-Litera, a, aAlleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
    2. bb)Sub-Litera, b, bBaggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten,
    3. cc)Sub-Litera, c, czweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
  2. b)Litera beine Verwendung als
    1. aa)Sub-Litera, a, aSchiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion,
    2. bb)Sub-Litera, b, bSchiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist,
    3. cc)Sub-Litera, c, cständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung,
    4. dd)Sub-Litera, d, dVolltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art.
Definitivstellungserfordernisse:

4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 4.8 bis 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Ziffer 4 Punkt 8 bis 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.

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