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Legende:
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4.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 4.54.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 4 Punkt 5,
4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 4.8 bis 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Ziffer 4 Punkt 8 bis 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.
4.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 4.54.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 4 Punkt 5,
4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 4.8 bis 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Ziffer 4 Punkt 8 bis 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.