Anl. 1/10 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

10. VERWENDUNGSGRUPPE E 2b

(Eingeteilte Beamte)

Ernennungserfordernisse:

10.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2c und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für den Exekutivdienst. Das Ernennungserfordernis der Z 11.1. lit. a kann durch ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst als Organ der Gemeindewache bzw. dem früheren Exekutivdienstverhältnis zum Bund nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, und einem erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst, ersetzt werden.

Definitivstellungserfordernisse:

10.2. Eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Verwendungsgruppe E 2b. Dieses Erfordernis kann durch eine mindestens dreijährige praktische Verwendung als Vertragsbediensteter im Exekutivdienst ersetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2011

10. VERWENDUNGSGRUPPE E 2b

(Eingeteilte Beamte)

Ernennungserfordernisse:

10.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2c und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für den Exekutivdienst. Das Ernennungserfordernis der Z 11.1. lit. a kann durch ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst als Organ der Gemeindewache bzw. dem früheren Exekutivdienstverhältnis zum Bund nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, und einem erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst, ersetzt werden.

Definitivstellungserfordernisse:

10.2. Eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Verwendungsgruppe E 2b. Dieses Erfordernis kann durch eine mindestens dreijährige praktische Verwendung als Vertragsbediensteter im Exekutivdienst ersetzt werden.

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