Anl. 1/15 BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
15.2Anl. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

a)

Kommandant Kampfpanzer der Panzerkompanie (mKPz) eines Panzerbataillons,

b)

Luftfahrzeugmechanikerunteroffizierin oder Luftfahrzeugmechanikerunteroffizier und Wartin oder Wart der Luftfahrzeugtechnik (Wartung) der mittleren Transporthubschrauberstaffel (S-70A) des Luftunterstützungsgeschwaders,

c)

Unteroffizierin oder Unteroffizier Öffentlichkeitsarbeit & Unteroffizierin oder Unteroffizier Kommunikation bei der Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation der ABC-Abwehrschule,

d)

Kommandantin oder Kommandant einer PAL-Gruppe in einem Jägerbataillon.

15.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

a)

Kommandant einer Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,

b)

Kommandant einer Jägergruppe der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon,

c)

Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Panzerabwehrlenkwaffe/ Fliegerabwehrlenkwaffe) beim 2. Spezialwaffenteam beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis (Jagdkommando),

d)

Milstrf- & MPunteroffizierin oder Milstrf- & MPunteroffizier & Personenschützerin oder Personenschützer bei der 1. Milstrf- und MPgruppe einer Milstrf- und MPkompanie beim Kommando Milstrf und MP.

15.4/15 BDG 1979 (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

a)

Kommandantin oder Kommandant Datenfunktrupp im Funkzug in einer Führungsunterstützungskompanie,

b)

Kommandantin oder Kommandant 2. Aufklärungstrupp (Geschütztes Mehrzweckfahrzeug (elektro optisch) des I. Aufklärungszuges bei der Aufklärungskompanie (geschütztes Mehrzweckfahrzeug) beim Aufklärungs- und Artilleriebataillon 4,

c)

Pioniertauchunteroffizierin oder Pioniertauchunteroffizier des Pioniertauchtrupps beim Pioniergerätezug der technischen Kompanie eines Pionierbataillons.

Ausbildung und Verwendung

15.5.

a)

Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,

b)

der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und

c)

eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Person im Ausbildungsdienst, soweit die Dauer dieser Wehrdienstleistung das Gesamterfordernis der lit. a übersteigt, Person im Auslandseinsatzpräsenzdienst, Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldatin oder Zeitsoldat, Militärpilotin oder Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichtete Soldatin oder zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende oder Leistender oder als Beamtin oder Beamter oder Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter, die oder der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.

Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

Definitivstellungserfordernisse:

15.6. Die Z 12.19 ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.2016
15.2Anl. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

a)

Kommandant Kampfpanzer der Panzerkompanie (mKPz) eines Panzerbataillons,

b)

Luftfahrzeugmechanikerunteroffizierin oder Luftfahrzeugmechanikerunteroffizier und Wartin oder Wart der Luftfahrzeugtechnik (Wartung) der mittleren Transporthubschrauberstaffel (S-70A) des Luftunterstützungsgeschwaders,

c)

Unteroffizierin oder Unteroffizier Öffentlichkeitsarbeit & Unteroffizierin oder Unteroffizier Kommunikation bei der Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation der ABC-Abwehrschule,

d)

Kommandantin oder Kommandant einer PAL-Gruppe in einem Jägerbataillon.

15.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

a)

Kommandant einer Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,

b)

Kommandant einer Jägergruppe der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon,

c)

Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Panzerabwehrlenkwaffe/ Fliegerabwehrlenkwaffe) beim 2. Spezialwaffenteam beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis (Jagdkommando),

d)

Milstrf- & MPunteroffizierin oder Milstrf- & MPunteroffizier & Personenschützerin oder Personenschützer bei der 1. Milstrf- und MPgruppe einer Milstrf- und MPkompanie beim Kommando Milstrf und MP.

15.4/15 BDG 1979 (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

a)

Kommandantin oder Kommandant Datenfunktrupp im Funkzug in einer Führungsunterstützungskompanie,

b)

Kommandantin oder Kommandant 2. Aufklärungstrupp (Geschütztes Mehrzweckfahrzeug (elektro optisch) des I. Aufklärungszuges bei der Aufklärungskompanie (geschütztes Mehrzweckfahrzeug) beim Aufklärungs- und Artilleriebataillon 4,

c)

Pioniertauchunteroffizierin oder Pioniertauchunteroffizier des Pioniertauchtrupps beim Pioniergerätezug der technischen Kompanie eines Pionierbataillons.

Ausbildung und Verwendung

15.5.

a)

Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,

b)

der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und

c)

eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Person im Ausbildungsdienst, soweit die Dauer dieser Wehrdienstleistung das Gesamterfordernis der lit. a übersteigt, Person im Auslandseinsatzpräsenzdienst, Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldatin oder Zeitsoldat, Militärpilotin oder Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichtete Soldatin oder zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende oder Leistender oder als Beamtin oder Beamter oder Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter, die oder der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.

Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

Definitivstellungserfordernisse:

15.6. Die Z 12.19 ist anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten