Anl. 1/29 BDG 1979 29. VERWENDUNGSGRUPPEN FI 1 und FI 2

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Reife-Eine Verwendung in der Fachinspektion und Diplomprüfung einer höheren Schule unddie Erfüllung nachstehender Erfordernisse:

29.1. Verwendungsgruppe FI 1:

a) im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw. das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule sowie eine mehrjährige Tätigkeit an allgemein bildenden Pflichtschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen;

eine der Verwendung entsprechende facheinschlägige abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 oder ein Mastergrad gemäß § 65 Abs. 1 HG und

a)

b) im Bereich der Berufsschulen der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen sowie eine mehrjährige Lehrtätigkeit an Berufsschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen und eine Tätigkeit in der Lehrerfortbildung;

eine mehrjährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit;

b)

c) für die Fachinspektoren im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, festgelegten besonderen Erfordernisse;

im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse.

c)

d) für die Fachinspektoren im Bereich der mittleren und höheren Schulen überdies eine einschlägige Lehrbefähigung.

29.2. Verwendungsgruppe FI 2:

a)

Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendung als Lehrperson;

b)

im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2018

Reife-Eine Verwendung in der Fachinspektion und Diplomprüfung einer höheren Schule unddie Erfüllung nachstehender Erfordernisse:

29.1. Verwendungsgruppe FI 1:

a) im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw. das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule sowie eine mehrjährige Tätigkeit an allgemein bildenden Pflichtschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen;

eine der Verwendung entsprechende facheinschlägige abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 oder ein Mastergrad gemäß § 65 Abs. 1 HG und

a)

b) im Bereich der Berufsschulen der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen sowie eine mehrjährige Lehrtätigkeit an Berufsschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen und eine Tätigkeit in der Lehrerfortbildung;

eine mehrjährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit;

b)

c) für die Fachinspektoren im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, festgelegten besonderen Erfordernisse;

im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse.

c)

d) für die Fachinspektoren im Bereich der mittleren und höheren Schulen überdies eine einschlägige Lehrbefähigung.

29.2. Verwendungsgruppe FI 2:

a)

Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendung als Lehrperson;

b)

im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse.

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