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Reife-Eine Verwendung in der Fachinspektion und Diplomprüfung einer höheren Schule unddie Erfüllung nachstehender Erfordernisse:
29.1. Verwendungsgruppe FI 1:
eine der Verwendung entsprechende facheinschlägige abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 oder ein Mastergrad gemäß § 65 Abs. 1 HG und | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
eine mehrjährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse. | ||||||||||||||||||
c) | ||||||||||||||||||
29.2. Verwendungsgruppe FI 2:
a) | Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendung als Lehrperson; | |||||||||
b) | im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse. |
Reife-Eine Verwendung in der Fachinspektion und Diplomprüfung einer höheren Schule unddie Erfüllung nachstehender Erfordernisse:
29.1. Verwendungsgruppe FI 1:
eine der Verwendung entsprechende facheinschlägige abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 oder ein Mastergrad gemäß § 65 Abs. 1 HG und | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
eine mehrjährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse. | ||||||||||||||||||
c) | ||||||||||||||||||
29.2. Verwendungsgruppe FI 2:
a) | Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendung als Lehrperson; | |||||||||
b) | im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse. |