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(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 124, BGBl. I Nr. 153/2020)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 124,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)
35.3.
35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a, oder c.
35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung einer Schreibkraft.35.5. Durch die in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Ziffer 37 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Schreibkraft.
Definitivstellungserfordernisse:35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 635.6. Für die in Ziffer 35 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch III.35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6
Ernennungserfordernisse:35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.35.1. Eine in Ziffer 35 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder Paragraph 249 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 35 Punkt 3, beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
35.3.
35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a, oder c.
35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung einer Schreibkraft.35.5. Durch die in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Ziffer 37 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Schreibkraft.
Definitivstellungserfordernisse:35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.35.6. Für die in Ziffer 35 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch III.
(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 124, BGBl. I Nr. 153/2020)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 124,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)
35.3.
35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a, oder c.
35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung einer Schreibkraft.35.5. Durch die in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Ziffer 37 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Schreibkraft.
Definitivstellungserfordernisse:35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 635.6. Für die in Ziffer 35 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch III.35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6
Ernennungserfordernisse:35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.35.1. Eine in Ziffer 35 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder Paragraph 249 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 35 Punkt 3, beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
35.3.
35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a, oder c.
35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung einer Schreibkraft.35.5. Durch die in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Ziffer 37 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Schreibkraft.
Definitivstellungserfordernisse:35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.35.6. Für die in Ziffer 35 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch III.