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38. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 9 UND PF 9
Ernennungserfordernisse:
38.1. Eine in Z 38.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die hiefür erforderliche Eignung.
38.2. Den Verwendungsgruppen Der Verwendungsgruppe PT 9 oder PF 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
a) | im Verwaltungsdienst: | |||||||||
Botendienst, | ||||||||||
b) | im Postdienst: | |||||||||
Amtsdienst, | ||||||||||
c) | im Postautodienst: | |||||||||
ungelernter Arbeiter, | ||||||||||
d) | im Telekomdienst: | |||||||||
Hilfsdienst, | ||||||||||
e) | im Dienst bei der Mobilkom: | |||||||||
Hilfsdienst | ||||||||||
f) | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002) |
38. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 9 UND PF 9
Ernennungserfordernisse:
38.1. Eine in Z 38.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die hiefür erforderliche Eignung.
38.2. Den Verwendungsgruppen Der Verwendungsgruppe PT 9 oder PF 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
a) | im Verwaltungsdienst: | |||||||||
Botendienst, | ||||||||||
b) | im Postdienst: | |||||||||
Amtsdienst, | ||||||||||
c) | im Postautodienst: | |||||||||
ungelernter Arbeiter, | ||||||||||
d) | im Telekomdienst: | |||||||||
Hilfsdienst, | ||||||||||
e) | im Dienst bei der Mobilkom: | |||||||||
Hilfsdienst | ||||||||||
f) | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002) |