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51.4. (1) Berufskraftfahrer im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 erfüllen die Voraussetzungen der Z 51.1 lit. b auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Z 4.8 Abs. 1 angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Z 4.8 Abs. 1 lit. b angeführten Erfordernisse liegt.51.4. (1) Berufskraftfahrer im Sinne der Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, erfüllen die Voraussetzungen der Ziffer 51 Punkt eins, Litera b, auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, Litera b, angeführten Erfordernisse liegt.
51.4. (1) Berufskraftfahrer im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 erfüllen die Voraussetzungen der Z 51.1 lit. b auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Z 4.8 Abs. 1 angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Z 4.8 Abs. 1 lit. b angeführten Erfordernisse liegt.51.4. (1) Berufskraftfahrer im Sinne der Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, erfüllen die Voraussetzungen der Ziffer 51 Punkt eins, Litera b, auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, Litera b, angeführten Erfordernisse liegt.