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51.4. (1) Berufskraftfahrer im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 erfüllen die Voraussetzungen der Z 51.1 lit. b auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Z 4.8 Abs. 1 angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Z 4.8 Abs. 1 lit. b angeführten Erfordernisse liegt.
(2) Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse der Z 51.1 lit. b und der Z 4.8 Abs. 1 lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker“ oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker“ erlernt hat.
51.4. (1) Berufskraftfahrer im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 erfüllen die Voraussetzungen der Z 51.1 lit. b auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Z 4.8 Abs. 1 angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Z 4.8 Abs. 1 lit. b angeführten Erfordernisse liegt.
(2) Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse der Z 51.1 lit. b und der Z 4.8 Abs. 1 lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker“ oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker“ erlernt hat.