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Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Erzieher an Justizanstalten
57.2Anl. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Z 57.1 lit. a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung. 57.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 1/57 Punkt eins, Litera a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden VerwendungBDG 1979 (weggefallen) seit 12.08.2000 weggefallen.
Definitivstellungserfordernisse:
57.3.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Erzieher an Justizanstalten
57.2Anl. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Z 57.1 lit. a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung. 57.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 1/57 Punkt eins, Litera a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden VerwendungBDG 1979 (weggefallen) seit 12.08.2000 weggefallen.
Definitivstellungserfordernisse:
57.3.