Anl. 1/57 BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2000 bis 31.12.9999
  1. a)Litera aHöchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst,
  2. b)Litera bMindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m,
  3. c)Litera cerfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und
  4. d)Litera dauf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils gelten den Dienstvorschriften.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Erzieher an Justizanstalten

57.2Anl. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Z 57.1 lit. a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung. 57.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 1/57 Punkt eins, Litera a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden VerwendungBDG 1979 (weggefallen) seit 12.08.2000 weggefallen.

Definitivstellungserfordernisse:

57.3.

  1. a)Litera aDer erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
  2. b)Litera beine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Verwendungsgruppe W 2 oder W 3.

Stand vor dem 11.08.2000

In Kraft vom 09.08.1995 bis 11.08.2000
  1. a)Litera aHöchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst,
  2. b)Litera bMindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m,
  3. c)Litera cerfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und
  4. d)Litera dauf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils gelten den Dienstvorschriften.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Erzieher an Justizanstalten

57.2Anl. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Z 57.1 lit. a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung. 57.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 1/57 Punkt eins, Litera a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden VerwendungBDG 1979 (weggefallen) seit 12.08.2000 weggefallen.

Definitivstellungserfordernisse:

57.3.

  1. a)Litera aDer erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
  2. b)Litera beine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Verwendungsgruppe W 2 oder W 3.

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