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Finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung
am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Zusätzliche Überweisungen an den Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger
Art. 8 § 1 BSVG. (1weggefallen) Die im § 447f Absseit 01.01.1992 weggefallen. 1, 5 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Träger der Krankenversicherung haben neben den im § 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelten Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zusätzlich
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(2) Der auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Anteil an den zusätzlichen Überweisungen gemäß Abs. 1 ist durch einen Schlüssel zu bestimmen, den der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für jedes Geschäftsjahr festzustellen hat. Dieser Schlüssel hat zu gleichen Teilen
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(3) Die nach Abs. 1 Z 1 zu überweisenden Beträge sind am Ende eines jeden Kalendervierteljahres mit je einem Viertel des vorläufigen Jahresbetrages vorschußweise fällig. Die Höhe des vorläufigen Jahresbetrages richtet sich nach einem vom Hauptverband vorläufig festgesetzten Schlüssel, welcher sinngemäß nach Abs. 2 unter Zugrundelegung der Daten jenes Geschäftsjahres zu ermitteln ist, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Überweisung vorzunehmen ist. Der Ausgleich ist nach Maßgabe des Schlüssels nach Abs. 2 bis Ende Oktober des folgenden Jahres vorzunehmen.
(4) Die nach Abs. 1 Z 2 zu überweisenden Beträge sind am 1. Oktober 1988 und am 1. Juli 1989 fällig. Für die Aufteilung dieser Beträge auf die Krankenversicherungsträger gilt Abs. 3 sinngemäß.
(5) Die nach Abs. 1 Z 3 zu überweisenden Beträge sind am 1. Juli 1990 bzw. am 1. Juli 1991 fällig. Für die Aufteilung auf die Krankenversicherungsträger gilt Abs. 3 sinngemäß.
(6) Im übrigen ist § 447f Abs. 1 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß auf die Zahlungen anzuwenden. (BGBl. Nr. 70/1991, Art. II Z 1) - 15. 2. 1991; (BGBl. Nr. 234/1991, Z 1) - 11. 5. 1991.
Finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung
am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Zusätzliche Überweisungen an den Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger
Art. 8 § 1 BSVG. (1weggefallen) Die im § 447f Absseit 01.01.1992 weggefallen. 1, 5 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Träger der Krankenversicherung haben neben den im § 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelten Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zusätzlich
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(2) Der auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Anteil an den zusätzlichen Überweisungen gemäß Abs. 1 ist durch einen Schlüssel zu bestimmen, den der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für jedes Geschäftsjahr festzustellen hat. Dieser Schlüssel hat zu gleichen Teilen
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(3) Die nach Abs. 1 Z 1 zu überweisenden Beträge sind am Ende eines jeden Kalendervierteljahres mit je einem Viertel des vorläufigen Jahresbetrages vorschußweise fällig. Die Höhe des vorläufigen Jahresbetrages richtet sich nach einem vom Hauptverband vorläufig festgesetzten Schlüssel, welcher sinngemäß nach Abs. 2 unter Zugrundelegung der Daten jenes Geschäftsjahres zu ermitteln ist, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Überweisung vorzunehmen ist. Der Ausgleich ist nach Maßgabe des Schlüssels nach Abs. 2 bis Ende Oktober des folgenden Jahres vorzunehmen.
(4) Die nach Abs. 1 Z 2 zu überweisenden Beträge sind am 1. Oktober 1988 und am 1. Juli 1989 fällig. Für die Aufteilung dieser Beträge auf die Krankenversicherungsträger gilt Abs. 3 sinngemäß.
(5) Die nach Abs. 1 Z 3 zu überweisenden Beträge sind am 1. Juli 1990 bzw. am 1. Juli 1991 fällig. Für die Aufteilung auf die Krankenversicherungsträger gilt Abs. 3 sinngemäß.
(6) Im übrigen ist § 447f Abs. 1 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß auf die Zahlungen anzuwenden. (BGBl. Nr. 70/1991, Art. II Z 1) - 15. 2. 1991; (BGBl. Nr. 234/1991, Z 1) - 11. 5. 1991.