Art. 8 § 2 BSVG (weggefallen)

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999
Art. 8 § 2 BSVG. (1weggefallen) Alle von den Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen, daß die betreffenden Beträge beim Hauptverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor dem Fälligkeitstermin bereits eingetroffen sindseit 01.01.1992 weggefallen. Der Hauptverband hat diese Beträge innerhalb von sieben Tagen an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Hauptverbandes Weisungen für die Erfassung und Aufbewahrung der vom Hauptverband bei der Berechnung der Überweisungen benötigten Daten zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.1991

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.1991
Art. 8 § 2 BSVG. (1weggefallen) Alle von den Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen, daß die betreffenden Beträge beim Hauptverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor dem Fälligkeitstermin bereits eingetroffen sindseit 01.01.1992 weggefallen. Der Hauptverband hat diese Beträge innerhalb von sieben Tagen an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Hauptverbandes Weisungen für die Erfassung und Aufbewahrung der vom Hauptverband bei der Berechnung der Überweisungen benötigten Daten zu erlassen.

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