§ 31a BSVG (weggefallen)

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 31 Abs. 3 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 3 zu ermittelnden Betrag vermindert um 100 Millionen Schilling ergibt.Abweichend von Paragraph 31, Absatz 3, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz 3, zu ermittelnden Betrag vermindert um 100 Millionen Schilling ergibt.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 31 Abs. 3 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1993 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 3 zu ermittelnden Betrag, vermindert um 29 Millionen Schilling, ergibt.Abweichend von Paragraph 31, Absatz 3, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1993 einen Beitrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz 3, zu ermittelnden Betrag, vermindert um 29 Millionen Schilling, ergibt.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 31 Abs. 3 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 31c und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.Abweichend von Paragraph 31, Absatz 3, leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 31 c und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von § 31 Abs. 4 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1995 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 4 zu ermittelnden Betrag vermindert um 150 Millionen Schilling ergibt.Abweichend von Paragraph 31, Absatz 4, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1995 einen Beitrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz 4, zu ermittelnden Betrag vermindert um 150 Millionen Schilling ergibt.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von § 31 Abs. 1 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 jeweils einen Betrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 1 jeweils zu ermittelnden Betrag vermindert um jeweils 35 Millionen Schilling ergibt.Abweichend von Paragraph 31, Absatz eins, leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 jeweils einen Betrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz eins, jeweils zu ermittelnden Betrag vermindert um jeweils 35 Millionen Schilling ergibt.
§ 31a BSVG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 31 Abs. 3 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 3 zu ermittelnden Betrag vermindert um 100 Millionen Schilling ergibt.Abweichend von Paragraph 31, Absatz 3, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz 3, zu ermittelnden Betrag vermindert um 100 Millionen Schilling ergibt.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 31 Abs. 3 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1993 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 3 zu ermittelnden Betrag, vermindert um 29 Millionen Schilling, ergibt.Abweichend von Paragraph 31, Absatz 3, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1993 einen Beitrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz 3, zu ermittelnden Betrag, vermindert um 29 Millionen Schilling, ergibt.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 31 Abs. 3 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 31c und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.Abweichend von Paragraph 31, Absatz 3, leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 31 c und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von § 31 Abs. 4 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1995 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 4 zu ermittelnden Betrag vermindert um 150 Millionen Schilling ergibt.Abweichend von Paragraph 31, Absatz 4, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1995 einen Beitrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz 4, zu ermittelnden Betrag vermindert um 150 Millionen Schilling ergibt.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von § 31 Abs. 1 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 jeweils einen Betrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 1 jeweils zu ermittelnden Betrag vermindert um jeweils 35 Millionen Schilling ergibt.Abweichend von Paragraph 31, Absatz eins, leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 jeweils einen Betrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz eins, jeweils zu ermittelnden Betrag vermindert um jeweils 35 Millionen Schilling ergibt.
§ 31a BSVG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

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