§ 49 BSVG (weggefallen)

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
§ 49 BSVG.Paragraph 49,

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat alljährlich mit der Berechnung gemäß § 108e Abs. 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzesweggefallen) auch eine Berechnung der voraussichtlichen Gebarung des Versicherungsträgers in der Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre vorzulegenseit 01.10.2000 weggefallen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat alljährlich mit der Berechnung gemäß Paragraph 108 e, Absatz 11, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung (Paragraph 108 e, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) auch eine Berechnung der voraussichtlichen Gebarung des Versicherungsträgers in der Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre vorzulegen.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.07.1993 bis 30.09.2000
§ 49 BSVG.Paragraph 49,

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat alljährlich mit der Berechnung gemäß § 108e Abs. 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzesweggefallen) auch eine Berechnung der voraussichtlichen Gebarung des Versicherungsträgers in der Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre vorzulegenseit 01.10.2000 weggefallen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat alljährlich mit der Berechnung gemäß Paragraph 108 e, Absatz 11, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung (Paragraph 108 e, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) auch eine Berechnung der voraussichtlichen Gebarung des Versicherungsträgers in der Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre vorzulegen.

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