§ 118a BSVG (weggefallen)

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜbt ein nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter in einem Kalenderjahr auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeit(en) bzw. Beschäftigung(en) aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet (begründen), so sind allen monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 242 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Kalenderjahr sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach diesem Bundesgesetz und (oder) sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zuzuschlagen.Übt ein nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter in einem Kalenderjahr auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeit(en) bzw. Beschäftigung(en) aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet (begründen), so sind allen monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 242, Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Kalenderjahr sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach diesem Bundesgesetz und (oder) sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zuzuschlagen.
  2. (2)Absatz 2Der nach Abs. 1 ermittelte Betrag ist durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu teilen, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind.Der nach Absatz eins, ermittelte Betrag ist durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu teilen, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind.
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 2 ermittelte monatliche Beitragsgrundlage darf sechs Siebentel der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 23 Abs. 9) nicht übersteigen.Die nach Absatz 2, ermittelte monatliche Beitragsgrundlage darf sechs Siebentel der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 23, Absatz 9,) nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2 und 3 in einem Kalenderjahr sind die gemäß § 242 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Sonderzahlungen und ein Siebentel der Beitragsgrundlagen aller in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr erworbenen Versicherungsmonate zuzuschlagen. Alle zugeschlagenen Beträge dürfen zusammen den für Sonderzahlungen vorgesehenen Höchstbetrag gemäß § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.Den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2 und 3 in einem Kalenderjahr sind die gemäß Paragraph 242, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Sonderzahlungen und ein Siebentel der Beitragsgrundlagen aller in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr erworbenen Versicherungsmonate zuzuschlagen. Alle zugeschlagenen Beträge dürfen zusammen den für Sonderzahlungen vorgesehenen Höchstbetrag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.
  5. (5)Absatz 5Aus der gemäß Abs. 4 ermittelten Summe ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf die im jeweiligen Beitragsjahr geltende bzw. in Geltung gestandene Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) in der Pensionsversicherung nicht überschreiten.Aus der gemäß Absatz 4, ermittelten Summe ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf die im jeweiligen Beitragsjahr geltende bzw. in Geltung gestandene Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 23, Absatz 9,) in der Pensionsversicherung nicht überschreiten.
  6. (6)Absatz 6Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 5) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß § 134 in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen.Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Absatz 5,) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß Paragraph 134, in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 45,) zu vervielfachen.
  7. (7)Absatz 7Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gilt nur in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als erworben. Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gilt nur in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz als erworben.
§ 118a BSVG (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsÜbt ein nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter in einem Kalenderjahr auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeit(en) bzw. Beschäftigung(en) aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet (begründen), so sind allen monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 242 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Kalenderjahr sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach diesem Bundesgesetz und (oder) sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zuzuschlagen.Übt ein nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter in einem Kalenderjahr auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeit(en) bzw. Beschäftigung(en) aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet (begründen), so sind allen monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 242, Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Kalenderjahr sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach diesem Bundesgesetz und (oder) sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zuzuschlagen.
  2. (2)Absatz 2Der nach Abs. 1 ermittelte Betrag ist durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu teilen, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind.Der nach Absatz eins, ermittelte Betrag ist durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu teilen, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind.
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 2 ermittelte monatliche Beitragsgrundlage darf sechs Siebentel der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 23 Abs. 9) nicht übersteigen.Die nach Absatz 2, ermittelte monatliche Beitragsgrundlage darf sechs Siebentel der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 23, Absatz 9,) nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2 und 3 in einem Kalenderjahr sind die gemäß § 242 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Sonderzahlungen und ein Siebentel der Beitragsgrundlagen aller in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr erworbenen Versicherungsmonate zuzuschlagen. Alle zugeschlagenen Beträge dürfen zusammen den für Sonderzahlungen vorgesehenen Höchstbetrag gemäß § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.Den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2 und 3 in einem Kalenderjahr sind die gemäß Paragraph 242, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Sonderzahlungen und ein Siebentel der Beitragsgrundlagen aller in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr erworbenen Versicherungsmonate zuzuschlagen. Alle zugeschlagenen Beträge dürfen zusammen den für Sonderzahlungen vorgesehenen Höchstbetrag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.
  5. (5)Absatz 5Aus der gemäß Abs. 4 ermittelten Summe ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf die im jeweiligen Beitragsjahr geltende bzw. in Geltung gestandene Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) in der Pensionsversicherung nicht überschreiten.Aus der gemäß Absatz 4, ermittelten Summe ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf die im jeweiligen Beitragsjahr geltende bzw. in Geltung gestandene Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 23, Absatz 9,) in der Pensionsversicherung nicht überschreiten.
  6. (6)Absatz 6Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 5) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß § 134 in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen.Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Absatz 5,) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß Paragraph 134, in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 45,) zu vervielfachen.
  7. (7)Absatz 7Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gilt nur in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als erworben. Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gilt nur in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz als erworben.
§ 118a BSVG (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

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