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§ 235a BSVG. Zur Durchführung der Sozialversicherung in Zollausschlußgebieten kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Nähere, wie insbesondere die Festsetzung von Schillingbeträgen in Beträgen in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung, durch Verordnung regeln.
(9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 39weggefallen) - 1seit 01.01.2002 weggefallen. 1. 1986; (BGBl. I Nr. 21/1997) - 15. 2. 1997.
§ 235a BSVG. Zur Durchführung der Sozialversicherung in Zollausschlußgebieten kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Nähere, wie insbesondere die Festsetzung von Schillingbeträgen in Beträgen in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung, durch Verordnung regeln.
(9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 39weggefallen) - 1seit 01.01.2002 weggefallen. 1. 1986; (BGBl. I Nr. 21/1997) - 15. 2. 1997.