Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 18 BauV. (1weggefallen) Die Einwirkung von Lärm auf die Arbeitnehmer ist durch geeignete organisatorische sowie technische Maßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolierung, so niedrig wie möglich zu haltenseit 26.01.2006 weggefallen. Soweit dies arbeitstechnisch möglich ist und in zumutbarer Weise erreicht werden kann, darf der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz 85 dB sowie der nicht bewertete momentane Schalldruck den Höchstwert von 200 Pa nicht übersteigen.
(2) Schalldämpfende Abdeckungen von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln müssen während des Betriebes dieser Einrichtungen und Mittel geschlossen sein.
(3) An Arbeitsplätzen muß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden können, durch geeignete Maßnahmen möglichst niedrig gehalten werden. Bei Arbeiten mit Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, wie Schlagwerkzeugen oder Kettensägen, müssen gesundheitsgefährdende Erschütterungen durch entsprechende Vorkehrungen, wie Beistellung geeigneter Einrichtungen und Mittel oder Regelung der Beschäftigungsdauer, möglichst vermieden werden.
§ 18 BauV. (1weggefallen) Die Einwirkung von Lärm auf die Arbeitnehmer ist durch geeignete organisatorische sowie technische Maßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolierung, so niedrig wie möglich zu haltenseit 26.01.2006 weggefallen. Soweit dies arbeitstechnisch möglich ist und in zumutbarer Weise erreicht werden kann, darf der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz 85 dB sowie der nicht bewertete momentane Schalldruck den Höchstwert von 200 Pa nicht übersteigen.
(2) Schalldämpfende Abdeckungen von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln müssen während des Betriebes dieser Einrichtungen und Mittel geschlossen sein.
(3) An Arbeitsplätzen muß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden können, durch geeignete Maßnahmen möglichst niedrig gehalten werden. Bei Arbeiten mit Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, wie Schlagwerkzeugen oder Kettensägen, müssen gesundheitsgefährdende Erschütterungen durch entsprechende Vorkehrungen, wie Beistellung geeigneter Einrichtungen und Mittel oder Regelung der Beschäftigungsdauer, möglichst vermieden werden.