§ 79 BauV (weggefallen)

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 79,§ 79 BauV (1weggefallen) Mechanische Leitern sind fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern mit oder ohne Arbeitskorb, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werdenseit 01.07.2000 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie benützt werden. Mechanische Leitern dürfen nur von Personen bedient werden, die mit deren Bedienungsweise vertraut sind.
  2. (3)Absatz 3Mechanische Leitern müssen gegen gefahrbringendes Schwanken gesichert sein. Sie dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrene Leiterteile wirksam sind.
  3. (4)Absatz 4Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder eingezogen werden, solange sich Arbeitnehmer auf der Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von Personen in Arbeitskörben von mechanischen Leitern, sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen werden.
  4. (5)Absatz 5Mechanische Leitern sind vor ihrer erstmaligen Benützung und nach Instandsetzung einer Abnahmeprüfung sowie mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Bei kraftbetriebenen mechanischen Leitern und bei mechanischen Leitern mit Arbeitskörben sind Abnahmeprüfungen gemäß § 151 Abs. 3 sowie wiederkehrende Prüfungen gemäß § 151 Abs. 5, bei sonstigen mechanischen Leitern gemäß § 151 Abs. 4 und 6 durchzuführen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.Mechanische Leitern sind vor ihrer erstmaligen Benützung und nach Instandsetzung einer Abnahmeprüfung sowie mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Bei kraftbetriebenen mechanischen Leitern und bei mechanischen Leitern mit Arbeitskörben sind Abnahmeprüfungen gemäß Paragraph 151, Absatz 3, sowie wiederkehrende Prüfungen gemäß Paragraph 151, Absatz 5,, bei sonstigen mechanischen Leitern gemäß Paragraph 151, Absatz 4 und 6 durchzuführen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.
  5. (6)Absatz 6Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten haben.
  6. (7)Absatz 7Mechanische Leitern, die nicht mit Arbeitskörben ausgerüstet sind, müssen eine entsprechende Standfläche oder mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2000
Paragraph 79,§ 79 BauV (1weggefallen) Mechanische Leitern sind fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern mit oder ohne Arbeitskorb, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werdenseit 01.07.2000 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie benützt werden. Mechanische Leitern dürfen nur von Personen bedient werden, die mit deren Bedienungsweise vertraut sind.
  2. (3)Absatz 3Mechanische Leitern müssen gegen gefahrbringendes Schwanken gesichert sein. Sie dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrene Leiterteile wirksam sind.
  3. (4)Absatz 4Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder eingezogen werden, solange sich Arbeitnehmer auf der Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von Personen in Arbeitskörben von mechanischen Leitern, sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen werden.
  4. (5)Absatz 5Mechanische Leitern sind vor ihrer erstmaligen Benützung und nach Instandsetzung einer Abnahmeprüfung sowie mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Bei kraftbetriebenen mechanischen Leitern und bei mechanischen Leitern mit Arbeitskörben sind Abnahmeprüfungen gemäß § 151 Abs. 3 sowie wiederkehrende Prüfungen gemäß § 151 Abs. 5, bei sonstigen mechanischen Leitern gemäß § 151 Abs. 4 und 6 durchzuführen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.Mechanische Leitern sind vor ihrer erstmaligen Benützung und nach Instandsetzung einer Abnahmeprüfung sowie mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Bei kraftbetriebenen mechanischen Leitern und bei mechanischen Leitern mit Arbeitskörben sind Abnahmeprüfungen gemäß Paragraph 151, Absatz 3, sowie wiederkehrende Prüfungen gemäß Paragraph 151, Absatz 5,, bei sonstigen mechanischen Leitern gemäß Paragraph 151, Absatz 4 und 6 durchzuführen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.
  5. (6)Absatz 6Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten haben.
  6. (7)Absatz 7Mechanische Leitern, die nicht mit Arbeitskörben ausgerüstet sind, müssen eine entsprechende Standfläche oder mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben.

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