§ 124 BauV (weggefallen)

Bauarbeiterschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
BGBl. Nr. 324/1990, besteht.Paragraph 124,§ 124 BauV (1weggefallen) Die Verwendung von Asbest ist nicht zulässig, soweit nicht eine Ausnahme nach der Asbestverordnung, Bundesgesetzblatt Nrseit 01.07.2006 weggefallen. 324 aus 1990,, besteht.

  1. (2)Absatz 2Bauteile aus Asbestzement dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Feinstaub möglichst vermeidenden Arbeitsgeräten, oder mit Arbeitsgeräten, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsgeräten, die im Naßverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.
  2. (3)Absatz 3Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Ist das Entstehen von Bruchstücken unvermeidlich, sind diese in reißfesten Behältern, wie Säcken, zu sammeln und ohne Staubentwicklung abzutransportieren.
  3. (4)Absatz 4Vor der Durchführung von Arbeiten an mit Spritzasbest oder sonstigen schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen, wie bei Abtrage- oder Sanierungsarbeiten, ist von einer fachkundigen Person ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen, in dem der Arbeitsablauf, die Baustelleneinrichtung und die Arbeitsdurchführung sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
  4. (5)Absatz 5Bei Arbeiten nach Abs. 4 ist der Arbeitsbereich abzugrenzen, entsprechende Warnschilder sind aufzustellen. Der Arbeitsbereich ist dicht abzuschotten und darf, mit Ausnahme von Arbeiten geringen Umfangs, bei denen jede Berührung der asbesthaltigen Bauteile vermieden ist, nur über eine Schleusenanlage betreten werden.Bei Arbeiten nach Absatz 4, ist der Arbeitsbereich abzugrenzen, entsprechende Warnschilder sind aufzustellen. Der Arbeitsbereich ist dicht abzuschotten und darf, mit Ausnahme von Arbeiten geringen Umfangs, bei denen jede Berührung der asbesthaltigen Bauteile vermieden ist, nur über eine Schleusenanlage betreten werden.
  5. (6)Absatz 6Bei Arbeiten nach Abs. 4 sind die beschichteten Bauteile vor dem Abtragen mit Wasser zu durchfeuchten und während des Abtragens feucht zu halten. Die entstehenden Stäube sind möglichst unmittelbar an der Entstehungsstelle mittels geeigneter Geräte abzusaugen. Im Arbeitsbereich ist ein Unterdruck von mindestens 20 Pa aufrechzuerhalten. Die Raumluft ist aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.Bei Arbeiten nach Absatz 4, sind die beschichteten Bauteile vor dem Abtragen mit Wasser zu durchfeuchten und während des Abtragens feucht zu halten. Die entstehenden Stäube sind möglichst unmittelbar an der Entstehungsstelle mittels geeigneter Geräte abzusaugen. Im Arbeitsbereich ist ein Unterdruck von mindestens 20 Pa aufrechzuerhalten. Die Raumluft ist aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.
  6. (7)Absatz 7Die mit den Abtrage- oder Sanierungsarbeiten nach Abs. 4 beschäftigten Arbeitnehmer müssenDie mit den Abtrage- oder Sanierungsarbeiten nach Absatz 4, beschäftigten Arbeitnehmer müssen
    1. 1.Ziffer einsmit Frischluftgeräten oder motorunterstützten Filtergeräten mit geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken,
    2. 2.Ziffer 2mit einteiligen Schutzanzügen mit Kapuze,
    3. 3.Ziffer 3mit Schutzhandschuhen, und
    4. 4.Ziffer 4mit Gummistiefeln oder Überschuhen
    ausgerüstet sein.
  7. (8)Absatz 8Nach Beendigung der Arbeiten nach Abs. 4 ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Arbeitnehmer die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.Nach Beendigung der Arbeiten nach Absatz 4, ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Arbeitnehmer die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.
  8. (9)Absatz 9Abs. 5 bis 8 gilt nicht für Arbeiten geringen Umfangs, bei denen jede Berührung der asbesthaltigen Bauteile vermieden ist.Absatz 5 bis 8 gilt nicht für Arbeiten geringen Umfangs, bei denen jede Berührung der asbesthaltigen Bauteile vermieden ist.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2006
BGBl. Nr. 324/1990, besteht.Paragraph 124,§ 124 BauV (1weggefallen) Die Verwendung von Asbest ist nicht zulässig, soweit nicht eine Ausnahme nach der Asbestverordnung, Bundesgesetzblatt Nrseit 01.07.2006 weggefallen. 324 aus 1990,, besteht.

  1. (2)Absatz 2Bauteile aus Asbestzement dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Feinstaub möglichst vermeidenden Arbeitsgeräten, oder mit Arbeitsgeräten, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsgeräten, die im Naßverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.
  2. (3)Absatz 3Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Ist das Entstehen von Bruchstücken unvermeidlich, sind diese in reißfesten Behältern, wie Säcken, zu sammeln und ohne Staubentwicklung abzutransportieren.
  3. (4)Absatz 4Vor der Durchführung von Arbeiten an mit Spritzasbest oder sonstigen schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen, wie bei Abtrage- oder Sanierungsarbeiten, ist von einer fachkundigen Person ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen, in dem der Arbeitsablauf, die Baustelleneinrichtung und die Arbeitsdurchführung sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
  4. (5)Absatz 5Bei Arbeiten nach Abs. 4 ist der Arbeitsbereich abzugrenzen, entsprechende Warnschilder sind aufzustellen. Der Arbeitsbereich ist dicht abzuschotten und darf, mit Ausnahme von Arbeiten geringen Umfangs, bei denen jede Berührung der asbesthaltigen Bauteile vermieden ist, nur über eine Schleusenanlage betreten werden.Bei Arbeiten nach Absatz 4, ist der Arbeitsbereich abzugrenzen, entsprechende Warnschilder sind aufzustellen. Der Arbeitsbereich ist dicht abzuschotten und darf, mit Ausnahme von Arbeiten geringen Umfangs, bei denen jede Berührung der asbesthaltigen Bauteile vermieden ist, nur über eine Schleusenanlage betreten werden.
  5. (6)Absatz 6Bei Arbeiten nach Abs. 4 sind die beschichteten Bauteile vor dem Abtragen mit Wasser zu durchfeuchten und während des Abtragens feucht zu halten. Die entstehenden Stäube sind möglichst unmittelbar an der Entstehungsstelle mittels geeigneter Geräte abzusaugen. Im Arbeitsbereich ist ein Unterdruck von mindestens 20 Pa aufrechzuerhalten. Die Raumluft ist aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.Bei Arbeiten nach Absatz 4, sind die beschichteten Bauteile vor dem Abtragen mit Wasser zu durchfeuchten und während des Abtragens feucht zu halten. Die entstehenden Stäube sind möglichst unmittelbar an der Entstehungsstelle mittels geeigneter Geräte abzusaugen. Im Arbeitsbereich ist ein Unterdruck von mindestens 20 Pa aufrechzuerhalten. Die Raumluft ist aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.
  6. (7)Absatz 7Die mit den Abtrage- oder Sanierungsarbeiten nach Abs. 4 beschäftigten Arbeitnehmer müssenDie mit den Abtrage- oder Sanierungsarbeiten nach Absatz 4, beschäftigten Arbeitnehmer müssen
    1. 1.Ziffer einsmit Frischluftgeräten oder motorunterstützten Filtergeräten mit geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken,
    2. 2.Ziffer 2mit einteiligen Schutzanzügen mit Kapuze,
    3. 3.Ziffer 3mit Schutzhandschuhen, und
    4. 4.Ziffer 4mit Gummistiefeln oder Überschuhen
    ausgerüstet sein.
  7. (8)Absatz 8Nach Beendigung der Arbeiten nach Abs. 4 ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Arbeitnehmer die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.Nach Beendigung der Arbeiten nach Absatz 4, ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Arbeitnehmer die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.
  8. (9)Absatz 9Abs. 5 bis 8 gilt nicht für Arbeiten geringen Umfangs, bei denen jede Berührung der asbesthaltigen Bauteile vermieden ist.Absatz 5 bis 8 gilt nicht für Arbeiten geringen Umfangs, bei denen jede Berührung der asbesthaltigen Bauteile vermieden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten