§ 12 BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.1996 bis 31.12.9999
§ 12 BWG (1weggefallen) Ein Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, soweit es auf Grund der österreichischen Vorschriften dazu berechtigt ist und es die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfülltseit 23.08.1996 weggefallen.

(2) § 11 Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im § 10 Abs. 2 enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zu überprüfen, die Angaben gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben zu übermitteln und dem Finanzinstitut darüber binnen obiger Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(5) Jedes Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es ausüben möchte.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates Anzeigen gemäß Abs. 5 binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 4 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.

Stand vor dem 22.08.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 22.08.1996
§ 12 BWG (1weggefallen) Ein Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, soweit es auf Grund der österreichischen Vorschriften dazu berechtigt ist und es die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfülltseit 23.08.1996 weggefallen.

(2) § 11 Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im § 10 Abs. 2 enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zu überprüfen, die Angaben gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben zu übermitteln und dem Finanzinstitut darüber binnen obiger Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(5) Jedes Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es ausüben möchte.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates Anzeigen gemäß Abs. 5 binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 4 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.

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