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(2) Auf Basis der Empfehlung gemäß Abs. 1 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien einzuholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der Kreditinstitute für die Dauer von bis zu drei Jahren zu erlassen. Die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten für während der Geltungsdauer der Verordnung neu vereinbarte Finanzierungen und müssen dazu geeignet sein, die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien zu vermindern. In der Verordnung ist folgendes festzulegen:
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(3) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:
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(4) Die FMA kann in der Verordnung gemäß Abs. 2, sofern Ziel, Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen dies erfordern,
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(5) Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 2 und 3 setzt Folgendes voraus:
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(6) Die FMA überprüft die gemäß Abs. 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehen Frist. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der gemäß Abs. 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA die Verordnung erforderlichenfalls überarbeiten und jeweils um bis zu zwei Jahre verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung der Dauer der gesetzten Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen schriftlich zu begründen.
(2) Auf Basis der Empfehlung gemäß Abs. 1 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien einzuholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der Kreditinstitute für die Dauer von bis zu drei Jahren zu erlassen. Die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten für während der Geltungsdauer der Verordnung neu vereinbarte Finanzierungen und müssen dazu geeignet sein, die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien zu vermindern. In der Verordnung ist folgendes festzulegen:
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(3) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:
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(4) Die FMA kann in der Verordnung gemäß Abs. 2, sofern Ziel, Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen dies erfordern,
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(5) Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 2 und 3 setzt Folgendes voraus:
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(6) Die FMA überprüft die gemäß Abs. 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehen Frist. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der gemäß Abs. 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA die Verordnung erforderlichenfalls überarbeiten und jeweils um bis zu zwei Jahre verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung der Dauer der gesetzten Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen schriftlich zu begründen.