§ 22c BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge für Forderungen, die der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 oder § 22b Abs. 2 Z 6 zugeordnet werden, jene Methode zur Berechnung gewichteter Forderungsbeträge anzuwenden, die das Kreditinstitut für die der Verbriefung zugrunde liegenden Forderungen anzuwenden hätte.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge für Forderungen, die der Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 13, oder Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 6, zugeordnet werden, jene Methode zur Berechnung gewichteter Forderungsbeträge anzuwenden, die das Kreditinstitut für die der Verbriefung zugrunde liegenden Forderungen anzuwenden hätte.
  2. (2)Absatz 2Werden für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge innerhalb der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 die Ratings anerkannter Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese Ratings durchgängig und nach der Verordnung der FMA gemäß § 22d Abs. 5 Z 5 oder § 22f Abs. 2 Z 3 zu verwenden; eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.Werden für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge innerhalb der Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 13, die Ratings anerkannter Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese Ratings durchgängig und nach der Verordnung der FMA gemäß Paragraph 22 d, Absatz 5, Ziffer 5, oder Paragraph 22 f, Absatz 2, Ziffer 3, zu verwenden; eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Ist eine Verbriefungsposition besichert, kann das nach den §§ 22d bis 22f für diese Position angesetzte Gewicht gemäß den §§ 22g und 22h geändert werden.Ist eine Verbriefungsposition besichert, kann das nach den Paragraphen 22 d bis 22f für diese Position angesetzte Gewicht gemäß den Paragraphen 22 g und 22h geändert werden.
  4. (4)Absatz 4Besteht eine Verbriefungsposition aus verschiedenen Verbriefungstranchen, so sind die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Verbriefungsposition als gesonderte Positionen zu betrachten; Verbriefungspositionen schließen auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zinssatz- oder Wechselkursderivaten resultieren.
  5. (5)Absatz 5Die nach den §§ 22d bis 22f berechneten gewichteten Forderungsbeträge sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 zu berücksichtigen, soweit die Forderungsbeträge nicht gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind.Die nach den Paragraphen 22 d bis 22f berechneten gewichteten Forderungsbeträge sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, oder Paragraph 22 b, Absatz eins, zu berücksichtigen, soweit die Forderungsbeträge nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 d, von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind.
§ 22c BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge für Forderungen, die der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 oder § 22b Abs. 2 Z 6 zugeordnet werden, jene Methode zur Berechnung gewichteter Forderungsbeträge anzuwenden, die das Kreditinstitut für die der Verbriefung zugrunde liegenden Forderungen anzuwenden hätte.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge für Forderungen, die der Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 13, oder Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 6, zugeordnet werden, jene Methode zur Berechnung gewichteter Forderungsbeträge anzuwenden, die das Kreditinstitut für die der Verbriefung zugrunde liegenden Forderungen anzuwenden hätte.
  2. (2)Absatz 2Werden für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge innerhalb der Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 die Ratings anerkannter Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese Ratings durchgängig und nach der Verordnung der FMA gemäß § 22d Abs. 5 Z 5 oder § 22f Abs. 2 Z 3 zu verwenden; eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.Werden für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge innerhalb der Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 13, die Ratings anerkannter Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese Ratings durchgängig und nach der Verordnung der FMA gemäß Paragraph 22 d, Absatz 5, Ziffer 5, oder Paragraph 22 f, Absatz 2, Ziffer 3, zu verwenden; eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Ist eine Verbriefungsposition besichert, kann das nach den §§ 22d bis 22f für diese Position angesetzte Gewicht gemäß den §§ 22g und 22h geändert werden.Ist eine Verbriefungsposition besichert, kann das nach den Paragraphen 22 d bis 22f für diese Position angesetzte Gewicht gemäß den Paragraphen 22 g und 22h geändert werden.
  4. (4)Absatz 4Besteht eine Verbriefungsposition aus verschiedenen Verbriefungstranchen, so sind die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Verbriefungsposition als gesonderte Positionen zu betrachten; Verbriefungspositionen schließen auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zinssatz- oder Wechselkursderivaten resultieren.
  5. (5)Absatz 5Die nach den §§ 22d bis 22f berechneten gewichteten Forderungsbeträge sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 zu berücksichtigen, soweit die Forderungsbeträge nicht gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind.Die nach den Paragraphen 22 d bis 22f berechneten gewichteten Forderungsbeträge sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, oder Paragraph 22 b, Absatz eins, zu berücksichtigen, soweit die Forderungsbeträge nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 d, von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind.
§ 22c BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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