§ 22d BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Kreditinstitut als Originator hat vorbehaltlich Abs. 10 Forderungen, die im Rahmen einer traditionellen Verbriefung effektiv übertragen wurden, bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 oder der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 4 Z 5 unberücksichtigt zu lassen.Ein Kreditinstitut als Originator hat vorbehaltlich Absatz 10, Forderungen, die im Rahmen einer traditionellen Verbriefung effektiv übertragen wurden, bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, oder Paragraph 22 b, Absatz eins, oder der erwarteten Verlustbeträge gemäß Paragraph 22 b, Absatz 4, Ziffer 5, unberücksichtigt zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Ein Kreditinstitut als Originator hat vorbehaltlich Abs. 10 für das Kreditrisiko aus Forderungen, welches im Rahmen einer synthetischen Verbriefung effektiv übertragen wurde, gewichtete Forderungsbeträge gemäß den durch die Verordnung der FMA festgelegten Kriterien zu berechnen.Ein Kreditinstitut als Originator hat vorbehaltlich Absatz 10, für das Kreditrisiko aus Forderungen, welches im Rahmen einer synthetischen Verbriefung effektiv übertragen wurde, gewichtete Forderungsbeträge gemäß den durch die Verordnung der FMA festgelegten Kriterien zu berechnen.
  3. (3)Absatz 3Ein Kreditinstitut als Originator hat eine Forderung, deren Kreditrisiko nicht effektiv übertragen wurde, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 so zu berücksichtigen, als wäre sie oder ihr Kreditrisiko nicht verbrieft worden.Ein Kreditinstitut als Originator hat eine Forderung, deren Kreditrisiko nicht effektiv übertragen wurde, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, oder Paragraph 22 b, Absatz eins, so zu berücksichtigen, als wäre sie oder ihr Kreditrisiko nicht verbrieft worden.
  4. (4)Absatz 4Ein Kreditinstitut als Originator oder als Sponsor hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Anforderungen einer effektiven Übertragung von Forderungen gemäß Abs. 1;die Anforderungen einer effektiven Übertragung von Forderungen gemäß Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen einer effektiven Übertragung des Kreditrisikos von Forderungen gemäß Abs. 2;die Anforderungen einer effektiven Übertragung des Kreditrisikos von Forderungen gemäß Absatz 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 2;die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Absatz 2 ;,
    4. 4.Ziffer 4die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 4;die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Absatz 4 ;,
    5. 5.Ziffer 5die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.
    Die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 haben dem Anhang IX, Teil 2, Nummern 1 bis 7, Teil 3, Nummern 1 bis 7, Teil 4 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.Die Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 5 haben dem Anhang römisch IX, Teil 2, Nummern 1 bis 7, Teil 3, Nummern 1 bis 7, Teil 4 und Anhang römisch VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  6. (6)Absatz 6Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer Verbriefung die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 bis 4 berechnet oder Instrumente aus seinem Handelsbuch an eine Verbriefungsspezialgesellschaft veräußert hat, so dass es für die besonderen Risiken dieser Instrumente kein Eigenkapital mehr halten muss, darf keine außervertragliche Unterstützung gewähren, um dadurch die potentiellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer Verbriefung die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Absatz eins bis 4 berechnet oder Instrumente aus seinem Handelsbuch an eine Verbriefungsspezialgesellschaft veräußert hat, so dass es für die besonderen Risiken dieser Instrumente kein Eigenkapital mehr halten muss, darf keine außervertragliche Unterstützung gewähren, um dadurch die potentiellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.
  7. (7)Absatz 7Als außervertragliche Unterstützung gilt jede Maßnahme, zu der ein gruppenangehöriges Kreditinstitut auf Basis der Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, nicht verpflichtet ist und die
    1. 1.Ziffer einsdie potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abschwächt oder
    2. 2.Ziffer 2die beim gruppenangehörigen Kreditinstitut zu einer Erhöhung des Risikos oder Übernahme von Verlusten aus den Forderungen des verbrieften Portfolios führt und die das gruppenangehörige Kreditinstitut nicht zu marktkonformen Konditionen vornimmt.
  8. (8)Absatz 8Werden von einem Kreditinstitut als Originator oder Sponsor außervertragliche Unterstützungen gemäß Abs. 7 gewährt, hat die FMA mit Bescheid dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe jedenfalls zusätzliche Eigenmittel in einer Höhe vorzuschreiben, die für die Forderung zu halten wären, wenn keine Verbriefung durchgeführt worden wäre.Werden von einem Kreditinstitut als Originator oder Sponsor außervertragliche Unterstützungen gemäß Absatz 7, gewährt, hat die FMA mit Bescheid dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe jedenfalls zusätzliche Eigenmittel in einer Höhe vorzuschreiben, die für die Forderung zu halten wären, wenn keine Verbriefung durchgeführt worden wäre.
  9. (9)Absatz 9Ein Kreditinstitut, das entgegen Abs. 6 eine außervertragliche Unterstützung gewährt, hat die Gewährung der außervertraglichen Unterstützung sowie die sich daraus für das Mindesteigenmittelerfordernis ergebenden Konsequenzen auf seiner Homepage zu veröffentlichen.Ein Kreditinstitut, das entgegen Absatz 6, eine außervertragliche Unterstützung gewährt, hat die Gewährung der außervertraglichen Unterstützung sowie die sich daraus für das Mindesteigenmittelerfordernis ergebenden Konsequenzen auf seiner Homepage zu veröffentlichen.
  10. (10)Absatz 10Kreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben
    1. 1.Ziffer einsbei Forderungen, die verbrieft werden sollen, dieselben Verfahren zur Berücksichtigung des Kreditrisikos gemäß § 39 Abs. 2 anzuwenden wie bei Forderungen, die sie selbst halten wollen; zu diesem Zweck sind auch die Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten anzuwenden;bei Forderungen, die verbrieft werden sollen, dieselben Verfahren zur Berücksichtigung des Kreditrisikos gemäß Paragraph 39, Absatz 2, anzuwenden wie bei Forderungen, die sie selbst halten wollen; zu diesem Zweck sind auch die Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen anzuwenden, die von Dritten erworben werden, unabhängig davon, ob diese Beteiligungen oder Übernahmen in ihrem Handelsbuch oder außerhalb ihres Handelsbuchs gehalten werden sollen.
    Sind die Anforderungen gemäß Z 1 und 2 nicht erfüllt, darf das Kreditinstitut als Originator nicht gemäß § 22d Abs. 1 und 2 vorgehen und hat die verbrieften Forderungen bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge oder erwarteten Verlustbeträge zu berücksichtigen.Sind die Anforderungen gemäß Ziffer eins und 2 nicht erfüllt, darf das Kreditinstitut als Originator nicht gemäß Paragraph 22 d, Absatz eins und 2 vorgehen und hat die verbrieften Forderungen bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge oder erwarteten Verlustbeträge zu berücksichtigen.
  11. (11)Absatz 11Kreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben den Investoren die Höhe ihres gemäß § 22f Abs. 3 an der Verbriefung zurückbehaltenen materiellen Nettoanteils (Net Economic Interest) offen zu legen. Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass Investoren ungehinderten Zugang haben zuKreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben den Investoren die Höhe ihres gemäß Paragraph 22 f, Absatz 3, an der Verbriefung zurückbehaltenen materiellen Nettoanteils (Net Economic Interest) offen zu legen. Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass Investoren ungehinderten Zugang haben zu
    1. 1.Ziffer einsallen wesentlichen einschlägigen Daten über Bonität und Entwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen sowie über die Cashflows und Sicherheiten einer Verbriefungsposition und
    2. 2.Ziffer 2Informationen, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können.
§ 22d BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2011 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsEin Kreditinstitut als Originator hat vorbehaltlich Abs. 10 Forderungen, die im Rahmen einer traditionellen Verbriefung effektiv übertragen wurden, bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 oder der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 4 Z 5 unberücksichtigt zu lassen.Ein Kreditinstitut als Originator hat vorbehaltlich Absatz 10, Forderungen, die im Rahmen einer traditionellen Verbriefung effektiv übertragen wurden, bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, oder Paragraph 22 b, Absatz eins, oder der erwarteten Verlustbeträge gemäß Paragraph 22 b, Absatz 4, Ziffer 5, unberücksichtigt zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Ein Kreditinstitut als Originator hat vorbehaltlich Abs. 10 für das Kreditrisiko aus Forderungen, welches im Rahmen einer synthetischen Verbriefung effektiv übertragen wurde, gewichtete Forderungsbeträge gemäß den durch die Verordnung der FMA festgelegten Kriterien zu berechnen.Ein Kreditinstitut als Originator hat vorbehaltlich Absatz 10, für das Kreditrisiko aus Forderungen, welches im Rahmen einer synthetischen Verbriefung effektiv übertragen wurde, gewichtete Forderungsbeträge gemäß den durch die Verordnung der FMA festgelegten Kriterien zu berechnen.
  3. (3)Absatz 3Ein Kreditinstitut als Originator hat eine Forderung, deren Kreditrisiko nicht effektiv übertragen wurde, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 so zu berücksichtigen, als wäre sie oder ihr Kreditrisiko nicht verbrieft worden.Ein Kreditinstitut als Originator hat eine Forderung, deren Kreditrisiko nicht effektiv übertragen wurde, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, oder Paragraph 22 b, Absatz eins, so zu berücksichtigen, als wäre sie oder ihr Kreditrisiko nicht verbrieft worden.
  4. (4)Absatz 4Ein Kreditinstitut als Originator oder als Sponsor hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Anforderungen einer effektiven Übertragung von Forderungen gemäß Abs. 1;die Anforderungen einer effektiven Übertragung von Forderungen gemäß Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen einer effektiven Übertragung des Kreditrisikos von Forderungen gemäß Abs. 2;die Anforderungen einer effektiven Übertragung des Kreditrisikos von Forderungen gemäß Absatz 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 2;die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Absatz 2 ;,
    4. 4.Ziffer 4die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 4;die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Absatz 4 ;,
    5. 5.Ziffer 5die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.
    Die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 haben dem Anhang IX, Teil 2, Nummern 1 bis 7, Teil 3, Nummern 1 bis 7, Teil 4 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.Die Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 5 haben dem Anhang römisch IX, Teil 2, Nummern 1 bis 7, Teil 3, Nummern 1 bis 7, Teil 4 und Anhang römisch VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  6. (6)Absatz 6Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer Verbriefung die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 bis 4 berechnet oder Instrumente aus seinem Handelsbuch an eine Verbriefungsspezialgesellschaft veräußert hat, so dass es für die besonderen Risiken dieser Instrumente kein Eigenkapital mehr halten muss, darf keine außervertragliche Unterstützung gewähren, um dadurch die potentiellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer Verbriefung die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Absatz eins bis 4 berechnet oder Instrumente aus seinem Handelsbuch an eine Verbriefungsspezialgesellschaft veräußert hat, so dass es für die besonderen Risiken dieser Instrumente kein Eigenkapital mehr halten muss, darf keine außervertragliche Unterstützung gewähren, um dadurch die potentiellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.
  7. (7)Absatz 7Als außervertragliche Unterstützung gilt jede Maßnahme, zu der ein gruppenangehöriges Kreditinstitut auf Basis der Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, nicht verpflichtet ist und die
    1. 1.Ziffer einsdie potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abschwächt oder
    2. 2.Ziffer 2die beim gruppenangehörigen Kreditinstitut zu einer Erhöhung des Risikos oder Übernahme von Verlusten aus den Forderungen des verbrieften Portfolios führt und die das gruppenangehörige Kreditinstitut nicht zu marktkonformen Konditionen vornimmt.
  8. (8)Absatz 8Werden von einem Kreditinstitut als Originator oder Sponsor außervertragliche Unterstützungen gemäß Abs. 7 gewährt, hat die FMA mit Bescheid dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe jedenfalls zusätzliche Eigenmittel in einer Höhe vorzuschreiben, die für die Forderung zu halten wären, wenn keine Verbriefung durchgeführt worden wäre.Werden von einem Kreditinstitut als Originator oder Sponsor außervertragliche Unterstützungen gemäß Absatz 7, gewährt, hat die FMA mit Bescheid dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe jedenfalls zusätzliche Eigenmittel in einer Höhe vorzuschreiben, die für die Forderung zu halten wären, wenn keine Verbriefung durchgeführt worden wäre.
  9. (9)Absatz 9Ein Kreditinstitut, das entgegen Abs. 6 eine außervertragliche Unterstützung gewährt, hat die Gewährung der außervertraglichen Unterstützung sowie die sich daraus für das Mindesteigenmittelerfordernis ergebenden Konsequenzen auf seiner Homepage zu veröffentlichen.Ein Kreditinstitut, das entgegen Absatz 6, eine außervertragliche Unterstützung gewährt, hat die Gewährung der außervertraglichen Unterstützung sowie die sich daraus für das Mindesteigenmittelerfordernis ergebenden Konsequenzen auf seiner Homepage zu veröffentlichen.
  10. (10)Absatz 10Kreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben
    1. 1.Ziffer einsbei Forderungen, die verbrieft werden sollen, dieselben Verfahren zur Berücksichtigung des Kreditrisikos gemäß § 39 Abs. 2 anzuwenden wie bei Forderungen, die sie selbst halten wollen; zu diesem Zweck sind auch die Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten anzuwenden;bei Forderungen, die verbrieft werden sollen, dieselben Verfahren zur Berücksichtigung des Kreditrisikos gemäß Paragraph 39, Absatz 2, anzuwenden wie bei Forderungen, die sie selbst halten wollen; zu diesem Zweck sind auch die Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen anzuwenden, die von Dritten erworben werden, unabhängig davon, ob diese Beteiligungen oder Übernahmen in ihrem Handelsbuch oder außerhalb ihres Handelsbuchs gehalten werden sollen.
    Sind die Anforderungen gemäß Z 1 und 2 nicht erfüllt, darf das Kreditinstitut als Originator nicht gemäß § 22d Abs. 1 und 2 vorgehen und hat die verbrieften Forderungen bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge oder erwarteten Verlustbeträge zu berücksichtigen.Sind die Anforderungen gemäß Ziffer eins und 2 nicht erfüllt, darf das Kreditinstitut als Originator nicht gemäß Paragraph 22 d, Absatz eins und 2 vorgehen und hat die verbrieften Forderungen bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge oder erwarteten Verlustbeträge zu berücksichtigen.
  11. (11)Absatz 11Kreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben den Investoren die Höhe ihres gemäß § 22f Abs. 3 an der Verbriefung zurückbehaltenen materiellen Nettoanteils (Net Economic Interest) offen zu legen. Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass Investoren ungehinderten Zugang haben zuKreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben den Investoren die Höhe ihres gemäß Paragraph 22 f, Absatz 3, an der Verbriefung zurückbehaltenen materiellen Nettoanteils (Net Economic Interest) offen zu legen. Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass Investoren ungehinderten Zugang haben zu
    1. 1.Ziffer einsallen wesentlichen einschlägigen Daten über Bonität und Entwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen sowie über die Cashflows und Sicherheiten einer Verbriefungsposition und
    2. 2.Ziffer 2Informationen, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können.
§ 22d BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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