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(2) Ein Kreditinstitut als Originator hat vorbehaltlich Abs. 10 für das Kreditrisiko aus Forderungen, welches im Rahmen einer synthetischen Verbriefung effektiv übertragen wurde, gewichtete Forderungsbeträge gemäß den durch die Verordnung der FMA festgelegten Kriterien zu berechnen.
(3) Ein Kreditinstitut als Originator hat eine Forderung, deren Kreditrisiko nicht effektiv übertragen wurde, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 so zu berücksichtigen, als wäre sie oder ihr Kreditrisiko nicht verbrieft worden.
(4) Ein Kreditinstitut als Originator oder als Sponsor hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.
(5) Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:
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(6) Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer Verbriefung die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 bis 4 berechnet oder Instrumente aus seinem Handelsbuch an eine Verbriefungsspezialgesellschaft veräußert hat, so dass es für die besonderen Risiken dieser Instrumente kein Eigenkapital mehr halten muss, darf keine außervertragliche Unterstützung gewähren, um dadurch die potentiellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.
(7) Als außervertragliche Unterstützung gilt jede Maßnahme, zu der ein gruppenangehöriges Kreditinstitut auf Basis der Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, nicht verpflichtet ist und die
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(8) Werden von einem Kreditinstitut als Originator oder Sponsor außervertragliche Unterstützungen gemäß Abs. 7 gewährt, hat die FMA mit Bescheid dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe jedenfalls zusätzliche Eigenmittel in einer Höhe vorzuschreiben, die für die Forderung zu halten wären, wenn keine Verbriefung durchgeführt worden wäre.
(9) Ein Kreditinstitut, das entgegen Abs. 6 eine außervertragliche Unterstützung gewährt, hat die Gewährung der außervertraglichen Unterstützung sowie die sich daraus für das Mindesteigenmittelerfordernis ergebenden Konsequenzen auf seiner Homepage zu veröffentlichen.
(10) Kreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben
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(11) Kreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben den Investoren die Höhe ihres gemäß § 22f Abs. 3 an der Verbriefung zurückbehaltenen materiellen Nettoanteils (Net Economic Interest) offen zu legen. Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass Investoren ungehinderten Zugang haben zu
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Die wesentlichen einschlägigen Daten gemäß Z 1 sind vom Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Verbriefung oder, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt zu bestimmen.
(2) Ein Kreditinstitut als Originator hat vorbehaltlich Abs. 10 für das Kreditrisiko aus Forderungen, welches im Rahmen einer synthetischen Verbriefung effektiv übertragen wurde, gewichtete Forderungsbeträge gemäß den durch die Verordnung der FMA festgelegten Kriterien zu berechnen.
(3) Ein Kreditinstitut als Originator hat eine Forderung, deren Kreditrisiko nicht effektiv übertragen wurde, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 so zu berücksichtigen, als wäre sie oder ihr Kreditrisiko nicht verbrieft worden.
(4) Ein Kreditinstitut als Originator oder als Sponsor hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.
(5) Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:
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(6) Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer Verbriefung die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Abs. 1 bis 4 berechnet oder Instrumente aus seinem Handelsbuch an eine Verbriefungsspezialgesellschaft veräußert hat, so dass es für die besonderen Risiken dieser Instrumente kein Eigenkapital mehr halten muss, darf keine außervertragliche Unterstützung gewähren, um dadurch die potentiellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.
(7) Als außervertragliche Unterstützung gilt jede Maßnahme, zu der ein gruppenangehöriges Kreditinstitut auf Basis der Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, nicht verpflichtet ist und die
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(8) Werden von einem Kreditinstitut als Originator oder Sponsor außervertragliche Unterstützungen gemäß Abs. 7 gewährt, hat die FMA mit Bescheid dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe jedenfalls zusätzliche Eigenmittel in einer Höhe vorzuschreiben, die für die Forderung zu halten wären, wenn keine Verbriefung durchgeführt worden wäre.
(9) Ein Kreditinstitut, das entgegen Abs. 6 eine außervertragliche Unterstützung gewährt, hat die Gewährung der außervertraglichen Unterstützung sowie die sich daraus für das Mindesteigenmittelerfordernis ergebenden Konsequenzen auf seiner Homepage zu veröffentlichen.
(10) Kreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben
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(11) Kreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben den Investoren die Höhe ihres gemäß § 22f Abs. 3 an der Verbriefung zurückbehaltenen materiellen Nettoanteils (Net Economic Interest) offen zu legen. Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass Investoren ungehinderten Zugang haben zu
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Die wesentlichen einschlägigen Daten gemäß Z 1 sind vom Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Verbriefung oder, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt zu bestimmen.