§ 22e BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Kreditinstitut als Originator hat für Verbriefungen einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag gemäß Abs. 4 und 5 zu ermitteln, wennEin Kreditinstitut als Originator hat für Verbriefungen einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag gemäß Absatz 4 und 5 zu ermitteln, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Verbriefung Forderungen zugrunde liegen, bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut vorgegebenen Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach freiem Ermessen des Schuldners schwanken darf (revolvierende Forderungen), und
    2. 2.Ziffer 2die Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, eine Rückzahlung der Verbriefungspositionen der Investoren beim Eintritt bestimmter Ereignisse vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit (Klausel über die vorzeitige Rückzahlung) vorsehen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wennAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Kreditrisiko, das mit revolvierenden Forderungen verbunden ist, die
      1. a)Litera anach dem Zeitpunkt des Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung begründet werden und
      2. b)Litera baus dem der Verbriefung im Zeitpunkt des Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung zugrunde liegenden Forderungsportfolio stammen,
      unbedingt und gänzlich den Investoren der Verbriefungen zuzurechnen ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Wertentwicklung der verbrieften Forderungen oder die Bonität des Originators als zulässiger Grund für den Eintritt der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung ausgeschlossen ist.
  3. (3)Absatz 3Liegen einer Verbriefung sowohl revolvierende als auch nicht revolvierende Forderungen zugrunde, so hat der Originator nur für den Teil des verbrieften Portfolios, dem die revolvierenden Forderungen zugrunde liegen, einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln.
  4. (4)Absatz 4Der zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß Abs. 1 ist das Produkt ausDer zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß Absatz eins, ist das Produkt aus
    1. 1.Ziffer einsdem Betrag der Anteile der Investoren an der Verbriefung,
    2. 2.Ziffer 2dem angemessenen Umrechnungsfaktor und
    3. 3.Ziffer 3dem gewichteten Durchschnittsgewicht, das auf die verbrieften Forderungen angewandt werden würde, wären diese nicht verbrieft worden.
  5. (5)Absatz 5Die Kriterien für die Berechnung sowie die obere Begrenzung des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrags gemäß Abs. 1 sind von der FMA mittels Verordnung festzulegen und haben dem Anhang IX, Teil 4, Nummern 16 bis 33 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Die FMA hat bei der Festsetzung des Umrechnungsfaktors gemäß § 22b Abs. 4 Z 4 insbesondere zu berücksichtigen, obDie Kriterien für die Berechnung sowie die obere Begrenzung des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrags gemäß Absatz eins, sind von der FMA mittels Verordnung festzulegen und haben dem Anhang römisch IX, Teil 4, Nummern 16 bis 33 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Die FMA hat bei der Festsetzung des Umrechnungsfaktors gemäß Paragraph 22 b, Absatz 4, Ziffer 4, insbesondere zu berücksichtigen, ob
    1. 1.Ziffer einsdie Klausel über die vorzeitige Rückzahlung an die Investoren kontrolliert oder unkontrolliert ist und
    2. 2.Ziffer 2es sich bei den verbrieften Forderungen um nicht zweckgebundene, vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien oder um andere Kreditlinien handelt.
  6. (6)Absatz 6Die FMA kann für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors bei Verbriefungen, denen nicht zweckgebundene und vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien zugrunde liegen und bei denen eine vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert in Verbindung mit einem anderen Faktor als dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses ausgelöst wird, mit Verordnung einen Parameter anhand der Kriterien in Anhang IX, Teil 4, Nummern 26 bis 29 der Richtlinie 2006/48/EG festlegen; dabei hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu konsultieren und deren Ansichten zu berücksichtigen; die geäußerten Ansichten der beteiligten zuständigen Behörden sind von der FMA auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.Die FMA kann für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors bei Verbriefungen, denen nicht zweckgebundene und vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien zugrunde liegen und bei denen eine vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert in Verbindung mit einem anderen Faktor als dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses ausgelöst wird, mit Verordnung einen Parameter anhand der Kriterien in Anhang römisch IX, Teil 4, Nummern 26 bis 29 der Richtlinie 2006/48/EG festlegen; dabei hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu konsultieren und deren Ansichten zu berücksichtigen; die geäußerten Ansichten der beteiligten zuständigen Behörden sind von der FMA auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
§ 22e BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsEin Kreditinstitut als Originator hat für Verbriefungen einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag gemäß Abs. 4 und 5 zu ermitteln, wennEin Kreditinstitut als Originator hat für Verbriefungen einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag gemäß Absatz 4 und 5 zu ermitteln, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Verbriefung Forderungen zugrunde liegen, bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut vorgegebenen Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach freiem Ermessen des Schuldners schwanken darf (revolvierende Forderungen), und
    2. 2.Ziffer 2die Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, eine Rückzahlung der Verbriefungspositionen der Investoren beim Eintritt bestimmter Ereignisse vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit (Klausel über die vorzeitige Rückzahlung) vorsehen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wennAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Kreditrisiko, das mit revolvierenden Forderungen verbunden ist, die
      1. a)Litera anach dem Zeitpunkt des Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung begründet werden und
      2. b)Litera baus dem der Verbriefung im Zeitpunkt des Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung zugrunde liegenden Forderungsportfolio stammen,
      unbedingt und gänzlich den Investoren der Verbriefungen zuzurechnen ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Wertentwicklung der verbrieften Forderungen oder die Bonität des Originators als zulässiger Grund für den Eintritt der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung ausgeschlossen ist.
  3. (3)Absatz 3Liegen einer Verbriefung sowohl revolvierende als auch nicht revolvierende Forderungen zugrunde, so hat der Originator nur für den Teil des verbrieften Portfolios, dem die revolvierenden Forderungen zugrunde liegen, einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln.
  4. (4)Absatz 4Der zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß Abs. 1 ist das Produkt ausDer zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß Absatz eins, ist das Produkt aus
    1. 1.Ziffer einsdem Betrag der Anteile der Investoren an der Verbriefung,
    2. 2.Ziffer 2dem angemessenen Umrechnungsfaktor und
    3. 3.Ziffer 3dem gewichteten Durchschnittsgewicht, das auf die verbrieften Forderungen angewandt werden würde, wären diese nicht verbrieft worden.
  5. (5)Absatz 5Die Kriterien für die Berechnung sowie die obere Begrenzung des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrags gemäß Abs. 1 sind von der FMA mittels Verordnung festzulegen und haben dem Anhang IX, Teil 4, Nummern 16 bis 33 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Die FMA hat bei der Festsetzung des Umrechnungsfaktors gemäß § 22b Abs. 4 Z 4 insbesondere zu berücksichtigen, obDie Kriterien für die Berechnung sowie die obere Begrenzung des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrags gemäß Absatz eins, sind von der FMA mittels Verordnung festzulegen und haben dem Anhang römisch IX, Teil 4, Nummern 16 bis 33 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Die FMA hat bei der Festsetzung des Umrechnungsfaktors gemäß Paragraph 22 b, Absatz 4, Ziffer 4, insbesondere zu berücksichtigen, ob
    1. 1.Ziffer einsdie Klausel über die vorzeitige Rückzahlung an die Investoren kontrolliert oder unkontrolliert ist und
    2. 2.Ziffer 2es sich bei den verbrieften Forderungen um nicht zweckgebundene, vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien oder um andere Kreditlinien handelt.
  6. (6)Absatz 6Die FMA kann für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors bei Verbriefungen, denen nicht zweckgebundene und vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien zugrunde liegen und bei denen eine vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert in Verbindung mit einem anderen Faktor als dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses ausgelöst wird, mit Verordnung einen Parameter anhand der Kriterien in Anhang IX, Teil 4, Nummern 26 bis 29 der Richtlinie 2006/48/EG festlegen; dabei hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu konsultieren und deren Ansichten zu berücksichtigen; die geäußerten Ansichten der beteiligten zuständigen Behörden sind von der FMA auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.Die FMA kann für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors bei Verbriefungen, denen nicht zweckgebundene und vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien zugrunde liegen und bei denen eine vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert in Verbindung mit einem anderen Faktor als dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses ausgelöst wird, mit Verordnung einen Parameter anhand der Kriterien in Anhang römisch IX, Teil 4, Nummern 26 bis 29 der Richtlinie 2006/48/EG festlegen; dabei hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu konsultieren und deren Ansichten zu berücksichtigen; die geäußerten Ansichten der beteiligten zuständigen Behörden sind von der FMA auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
§ 22e BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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