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(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
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(3) Liegen einer Verbriefung sowohl revolvierende als auch nicht revolvierende Forderungen zugrunde, so hat der Originator nur für den Teil des verbrieften Portfolios, dem die revolvierenden Forderungen zugrunde liegen, einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln.
(4) Der zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß Abs. 1 ist das Produkt aus
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(5) Die Kriterien für die Berechnung sowie die obere Begrenzung des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrags gemäß Abs. 1 sind von der FMA mittels Verordnung festzulegen und haben dem Anhang IX, Teil 4, Nummern 16 bis 33 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Die FMA hat bei der Festsetzung des Umrechnungsfaktors gemäß § 22b Abs. 4 Z 4 insbesondere zu berücksichtigen, ob
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(6) Die FMA kann für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors bei Verbriefungen, denen nicht zweckgebundene und vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien zugrunde liegen und bei denen eine vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert in Verbindung mit einem anderen Faktor als dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses ausgelöst wird, mit Verordnung einen Parameter anhand der Kriterien in Anhang IX, Teil 4, Nummern 26 bis 29 der Richtlinie 2006/48/EG festlegen; dabei hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu konsultieren und deren Ansichten zu berücksichtigen; die geäußerten Ansichten der beteiligten zuständigen Behörden sind von der FMA auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
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(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
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(3) Liegen einer Verbriefung sowohl revolvierende als auch nicht revolvierende Forderungen zugrunde, so hat der Originator nur für den Teil des verbrieften Portfolios, dem die revolvierenden Forderungen zugrunde liegen, einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln.
(4) Der zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß Abs. 1 ist das Produkt aus
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(5) Die Kriterien für die Berechnung sowie die obere Begrenzung des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrags gemäß Abs. 1 sind von der FMA mittels Verordnung festzulegen und haben dem Anhang IX, Teil 4, Nummern 16 bis 33 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Die FMA hat bei der Festsetzung des Umrechnungsfaktors gemäß § 22b Abs. 4 Z 4 insbesondere zu berücksichtigen, ob
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(6) Die FMA kann für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors bei Verbriefungen, denen nicht zweckgebundene und vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien zugrunde liegen und bei denen eine vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert in Verbindung mit einem anderen Faktor als dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses ausgelöst wird, mit Verordnung einen Parameter anhand der Kriterien in Anhang IX, Teil 4, Nummern 26 bis 29 der Richtlinie 2006/48/EG festlegen; dabei hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu konsultieren und deren Ansichten zu berücksichtigen; die geäußerten Ansichten der beteiligten zuständigen Behörden sind von der FMA auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.